Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen mit der Libanesischen Republik

Inkrafttreten der Protokolle zum Assoziationsabkommen im Zusammenhang mit dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien sowie Kroatien zur EU

Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zum Europa-Mittelmeer- Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union; ABl. L 221 vom 31. August 2018, S. 1.

Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zum Europa-Mittelmeer- Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union; ABl. L 221 vom 31. August 2018, S. 1

Die beiden Protokolle zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik aus Anlass des Beitritts von Bulgarien und Rumänien sowie Kroatien zur Europäischen Union sind am 1. August 2018 in Kraft getreten.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Warenverkehr mit der Türkei – fehlende Unterschriften in Warenverkehrsbescheinigungen

Wie in vorherigen Fachmeldungen bereits mitgeteilt wurde, gibt es bei Wareneinfuhren aus der Türkei wegen fehlender Unterschriften in Warenverkehrsbescheinigungen Probleme mit deren Anerkennung. Die festgestellten Unregelmäßigkeiten sind durch entsprechende Maßnahmen der türkischen Behörden seit dem 13. Juli 2018 abgestellt worden.

Die Wirtschaftsbeteiligten werden gleichwohl darauf hingewiesen, dass für Einfuhren, die im Zeitraum vom 24. April 2018 bis zum 12. Juli 2018 erfolgt sind, weiterhin ein Risiko hinsichtlich der Gewährung einer beantragten Präferenzbehandlung besteht, wenn die Warenverkehrsbescheinigungen nicht den formellen Voraussetzungen für eine Anerkennung entsprechen.

Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass vor einer beantragten Präferenzbehandlung die Wirtschaftsbeteiligten eigenverantwortlich sicher stellen müssen, dass dem Antrag Warenverkehrsbescheinigungen zu Grunde liegen, die im Einklang mit den präferenzrechtlichen Bestimmungen ausgestellt worden sind.

Um das Risiko einer nachträglichen Erhebung der Einfuhrabgaben auszuschließen, sollten sich die Einführer in eigenem Interesse um (nachträglich) ordnungsgemäß ausgestellte Warenverkehrs-bescheinigungen bemühen.

Die in der Fachmeldung vom 16. Juli 2018 von Amts wegen vorgesehene vollständige Dokumenten-kontrolle wird durch die Hauptzollämter nicht weiter verfolgt.

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit der Ukraine

Der für den Warenverkehr mit der Ukraine vorgeschriebene Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung nach Anhang IV zu Protokoll I lautet in der deutschen Fassung des Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 161 vom 29.05.2014:

„Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.“

Die Verwendung des im Deutschen grammatikalisch korrekten Textes „anders“ im Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung kann in der Ukraine zu ihrer Nichtanerkennung führen.

Deshalb wird empfohlen, bei der Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung in deutscher Sprache den in Anhang IV zu Protokoll I veröffentlichten Text zu verwenden.

Quelle: Zoll.de

Änderung von warenursprungs- und präferenzrechtlichen Vorschriften im UZK-DA

Mit der im Amtsblatt (EU) Nr. L 192 vom 30. Juli 2018 veröffentlichten delegierten Verordnung (EU) 2018/1063 der Kommission vom 16. Mai 2018 zur Berichtigung und Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) wurden auch warenursprungs- und präferenzrechtliche Vorschriften geändert.

Amtsblatt (EU) Nr. L 192 vom 30. Juli 2018

Der Anhang 22-01- Einleitende Anmerkungen und Liste der wesentlichen Be- oder Verarbeitungsprozesse, aus denen sich ein nichtpräferenzieller Ursprung ergibt – wurde ergänzt. Im Titel II, Kapitel 1, Abschnitt 2, (Präferenzursprung) wurden die Begriffsbestimmungen und Regeln für die Kumulierung konkretisiert.

Die Neuerungen gelten ab dem 16. Mai 2018.

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit der Türkei – fehlende Unterschriften in Warenverkehrsbescheinigungen

Ergänzende Informationen

Die Türkei hat mit Wirkung zum 13. Juli 2018 vorgesehen, dass die im elektronischen Verfahren ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen nunmehr durch eine Person der jeweils ausstellenden Zollstelle in der Türkei unterschrieben werden. Damit entfällt seitens der Zollverwaltung die grundsätzliche Notwendigkeit eine beantragte Präferenzbehandlung aus formellen Gründen abzulehnen.

Unabhängig von der oben angegebenen Verfahrensumstellung bei der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen in der Türkei sollten die Wirtschaftsbeteiligten bei der Beantragung einer Präferenzbehandlung immer prüfen, ob der jeweils vorliegende Präferenznachweis den formellen Voraussetzungen für eine Anerkennung entspricht.

Für bereits erfolgte Einfuhren im Zeitraum vom 24. April 2018 bis zum 12. Juli 2018 gilt das in der vorherigen Fachmeldung vorgesehene Verfahren weiter.

 

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit der Türkei – fehlende Unterschriften in Warenverkehrsbescheinigungen

Die Türkei verwendet seit mehreren Wochen ein neues elektronisches Verfahren zur Beantragung und Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen A.TR, EUR. 1 und EUR-MED, bei dem systembedingt die Bescheinigungen nicht mehr durch eine Person der ausstellenden türkischen Zollbehörde unterzeichnet werden. Die Europäische Kommission hat im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten der EU festgestellt, dass derartige Bescheinigungen für eine beantragte Präferenzbehandlung nicht anerkannt werden können.

Die Wirtschaftsbeteiligten werden darauf hingewiesen, für eine Wareneinfuhr aus der Türkei nur dann eine Präferenzbehandlung zu beantragen, wenn die in der Türkei ausgestellte Warenverkehrs-bescheinigung die erforderlichen Unterschriften der Zollbehörde und des Ausführers tragen.

Die Hauptzollämter werden für Wareneinfuhren aus der Türkei ab dem 24. April 2018 die entsprechenden Zollanmeldungen identifizieren und unter Beachtung des rechtlichen Gehörs ein Nacherhebungsverfahren für die Einfuhrabgaben einleiten, sofern eine oder beide Unterschriften in den Bescheinigungen fehlen. Bei laufenden Einfuhren wird die Präferenzbehandlung grundsätzlich abgelehnt, wenn die formellen Voraussetzungen für die Anerkennung der Warenverkehrs-bescheinigungen nicht vorliegen.

Die Einführer werden Gelegenheit erhalten, die fehlende(n) Unterschrift(en) vom zuständigen Zollamt ihrer Lieferanten in der Türkei nachtragen zu lassen bzw. eine unterschriebene neue Bescheinigung vorzulegen.

 

Quelle: Zoll.de

Änderung bei der Anwendung der Gebrauchtwarenregelung

Anwendung der Gebrauchtwarenregelung: Erweiterte Mindestanforderungen an den Nachweis der Ursprungseigenschaft anhand einer Erklärung des Herstellers

Für Gebrauchtwaren (insbesondere gebrauchte Kraftfahrzeuge) kann ein Präferenznachweis auch ausgestellt werden, wenn die üblichen Nachweispapiere (wie insbesondere Lieferantenerklärungen) wegen Ablaufs der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nicht mehr vorliegen. Die Anwendung der „Gebrauchtwarenregelung“ setzt jedoch voraus, dass der Ursprung der Waren auf andere Weise glaubhaft gemacht wird und nichts darauf hindeutet, dass die Erzeugnisse die Ursprungsregeln nicht erfüllen.

Die Glaubhaftmachung der Ursprungseigenschaft kann dabei unter anderem mittels einer Erklärung des Herstellers erfolgen.

Bei einer Neubewertung der Gebrauchtwarenregelung wurden jetzt die erforderlichen Mindestanforderungen an eine Herstellererklärung weiter konkretisiert.

Wie bisher muss eine solche Erklärung zwingend mindestens folgende Inhalte aufweisen:

  • Angabe der Firma des Herstellers
  • genaue Warenbezeichnung (z.B. Typ, Fahrgestellnummer)
  • Ort der Herstellung
  • Unterschrift des Ausstellers (elektronisch erstellte und authentifizierte Herstellererklärungen können auch ohne eigenhändige Unterschrift anerkannt werden)

Zu beachten ist, dass nunmehr aus einer Herstellererklärung hervorgehen muss, dass das Dokument der Glaubhaftmachung des präferenziellen Ursprungs dient.

 

Quelle: Zoll.de

Anwendung des Systems des registrierten Ausführers (REX) im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Europäischen Union

Europäische Kommission weist auf anstehende Änderungen hin

Mitteilung an die Einführer über die Anwendung des Systems des registrierten Ausführers im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union; ABl. C 222 vom 26. Juni 2018, S. 9.

Die Europäische Kommission weist in einer Mitteilung darauf hin, dass das REX-System ab dem 1. Juli 2018 für bestimmte APS-begünstigte Länder in vollem Umfang gelten wird:

Angola, Burundi, Bhutan, Demokratische Republik Kongo, Komoren, Kongo, Cookinseln,  Äthiopien, Mikronesien, Äquatorialguinea, Guinea-Bissau, Indien, Kenia, Kiribati, Laos, Liberia, Mali, Nauru, Nepal, Niue, Pakistan, Salomonen, Sierra Leone, Somalia, Südsudan, São Tomé und Príncipe, Tschad, Togo, Tonga, Timor-Leste, Tuvalu, Jemen, Sambia.

Ab dem 1. Juli 2018 können zur Bescheinigung des Präferenzursprungs von Waren mit Ursprung in den genannten Ländern nur „Erklärungen zum Ursprung“ (nach Anhang 22-07 der Verordnung (EU) 2015/2447) verwendet werden,

  • die von in APS-Ausführländern registrierten Ausführern ausgefertigt wurden, oder
  • die von anderen Ausführern für Sendungen ausgefertigt wurden, die Ursprungserzeugnisse mit einem Gesamtwert von höchstens 6000 Euro je Sendung enthalten.

APS-Präferenzen können nicht mehr gewährt werden,

  • wenn lediglich Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, die nach dem 1. Juli 2018 ausgestellt wurden, vorliegen, oder
  • wenn nach dem 1. Juli 2018 erfolgte Erklärungen auf der Rechnung als APS-Präferenzursprungsnachweis vorgelegt werden, die Ursprungserzeugnisse mit einem Wert von höchstens 6000 Euro enthalten.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018