Warenverkehr mit der Türkei – fehlende Unterschriften in Warenverkehrsbescheinigungen

Ergänzende Informationen

Die Türkei hat mit Wirkung zum 13. Juli 2018 vorgesehen, dass die im elektronischen Verfahren ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen nunmehr durch eine Person der jeweils ausstellenden Zollstelle in der Türkei unterschrieben werden. Damit entfällt seitens der Zollverwaltung die grundsätzliche Notwendigkeit eine beantragte Präferenzbehandlung aus formellen Gründen abzulehnen.

Unabhängig von der oben angegebenen Verfahrensumstellung bei der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen in der Türkei sollten die Wirtschaftsbeteiligten bei der Beantragung einer Präferenzbehandlung immer prüfen, ob der jeweils vorliegende Präferenznachweis den formellen Voraussetzungen für eine Anerkennung entspricht.

Für bereits erfolgte Einfuhren im Zeitraum vom 24. April 2018 bis zum 12. Juli 2018 gilt das in der vorherigen Fachmeldung vorgesehene Verfahren weiter.

 

Quelle: Zoll.de