Warenverkehr mit der Ukraine

Der für den Warenverkehr mit der Ukraine vorgeschriebene Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung nach Anhang IV zu Protokoll I lautet in der deutschen Fassung des Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 161 vom 29.05.2014:

„Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.“

Die Verwendung des im Deutschen grammatikalisch korrekten Textes „anders“ im Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung kann in der Ukraine zu ihrer Nichtanerkennung führen.

Deshalb wird empfohlen, bei der Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung in deutscher Sprache den in Anhang IV zu Protokoll I veröffentlichten Text zu verwenden.

Quelle: Zoll.de