Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

DVO (EU) 2018/1013 vom 17. Juli 2018

Mit der DVO (EU) 2018/1013 vom 17. Juli 2018 wurden nunmehr die angekündigten vorläufigen Schutzmaßnahmen auf die Einfuhren aller in Anhang I aufgeführten 23 Warenkategorien bestimmter Stahlerzeugnisse eingeführt.

Diese vorläufigen Maßnahmen gelten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung für einen Zeitraum von 200 Kalendertagen.

Zur Umsetzung der Maßnahmen wurden Zollkontingente eröffnet, die dem Anhang V der DVO zu entnehmen sind.


Ist das betreffende Zollkontingent erschöpft oder kommen die Einfuhren der Warenkategorien nicht in den Genuss des betreffenden Zollkontingents, so wird ein zusätzlicher Zollsatz von 25 Prozent erhoben; dieser ist im EZT mit dem Maßnahmenschlüssel 696 bei den betreffenden Waren hinterlegt. Die Erhebung des zusätzlichen Zolls erfolgt automatisiert und zusätzlich zu etwaigen weiteren Zöllen.

Dabei ist zu beachten, dass bestimmte Einfuhren nicht den Zollkontingenten zugerechnet werden und auch nicht der Erhebung des zusätzlichen Zolls unterliegen. Dieser Umstand ergibt sich aus Art. 4 der DVO (EU) 2018/1013 und gilt für die Waren, die vor Inkrafttreten dieser DVO bereits auf dem Weg in die Union sind und deren Bestimmungsort nicht geändert werden kann. Eine Kennzeichnung im TARIC/EZT-online erfolgte mittels TARIC-Fußnote TM 894. Die Gewährung der Befreiung erfolgt nicht automatisiert.

Bei der Einfuhr von betroffenen Waren sollte zunächst stets geprüft werden, ob die Bedingungen des Art. 4 der DVO erfüllt sind und somit eine Befreiung möglich ist. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Zollkontingente durch fälschliche Zurechnungen vorzeitig erschöpft sein könnten. Dieser Umstand würde dann zu entsprechenden Nachteilen für die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten führen.

DVO (EU) 2018/1013

Quelle: Zoll.de