Anwendung des Systems des registrierten Ausführers (REX) im APS

Beginn der letzten Registrierungsphase von begünstigten Ländern im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) und anwendbare Präferenznachweise bei der Einfuhr aus den begünstigten Ländern.

 

Seit dem 1. Januar 2019 haben die noch ausstehenden begünstigten Länder mit der Registrierung im System des registrierten Ausführers im APS begonnen. Die vollständige Einführung des REX-Systems soll bis 30. Juni 2020 abgeschlossen sein. Bis dahin gibt es allerdings je nach Registrierungsfortschritt des betreffenden Landes ein deutlich abweichendes Spektrum an zulässigen Präferenznachweisen bis hin zur temporären Nichtgewährung von Präferenzen bei Einfuhren aus bestimmten Ländern im Allgemeinen Präferenzsystem.

In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich der „REX-Status“ eines begünstigten Landes in einem der folgenden Stadien befinden kann:

  • Vollständige (effektive) Anwendung des REX-Systems und Übergangszeitraum beendet;
  • Effektive Anwendung des REX-Systems und Übergangszeitraum noch nicht beendet;
  • Keine effektive Anwendung des REX-Systems und Übergangszeitraum noch nicht beendet;
  • Keine effektive Anwendung des REX-Systems und Übergangszeitraum beendet (in diesem Fall ist eine Präferenzgewährung derzeit nicht möglich).

Zu welcher Kategorie ein begünstigtes Land jeweils gehört, kann anhand einer Tabelle auf der nachfolgenden Internetseite der Europäischen Kommission über die Angaben „Effective application date of the REX system“ (Zeitpunkt der effektiven Anwendung des REX-Systems) und „End of the transition period“ (Ende des Übergangszeitraum) ermittelt werden. Diese Tabelle wird fortlaufend durch die Europäische Kommission aktualisiert.

Allgemeine Informationen zum REX-System (englisch)

Hinsichtlich der zulässigen Präferenznachweise ist dabei immer entscheidend, ob zum Zeitpunkt der Ausstellung bzw. Ausfertigung des Präferenznachweises die Ausstellung bzw. Ausfertigung zulässig war.

Die für eine Präferenzgewährung zulässigen Nachweise für den präferenziellen Ursprung in einem begünstigten Entwicklungsland sind gegliedert nach dem REX-Status eines Landes in einer Tabelle auf der nachfolgenden Informationsseite angegeben.

 

Quelle:Zoll de.

Freihandelsabkommen mit Japan: Ergänzende Informationen zur Erklärung zum Ursprung

Gemäß Artikel 3.16 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (EU-Japan-EPA) dürfen die Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei den Einführer ersuchen, als Teil der Zolleinfuhrerklärung oder als Anlage dazu, eine Erklärung zu liefern, soweit der Einführer dazu in der Lage ist, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen des Kapitels 3 „Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren“ des EU-Japan-EPA erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Präferenzbehandlung auf Grundlage des Wissens des Einführers oder einer Erklärung zum Ursprung des Ausführers beantragt wird.

Seit Inkrafttreten des Abkommens zeigt sich, dass der japanische Zoll regelmäßig eine solche Erklärung beim japanischen Einführer anfordert, wenn dieser als Grundlage der Präferenzbehandlung eine Erklärung zum Ursprung des europäischen Ausführers anmeldet. Nach einer Bekanntmachung Japans vom 14. März 2019 ist der japanische Einführer von EU-Ursprungwaren allerdings nicht dazu verpflichtet, eine solche Erklärung abzugeben, wenn er nicht dazu in der Lage ist. Der japanische Einführer ist auch nicht dazu verpflichtet, die für die Erklärung notwendigen Informationen vom EU-Ausführer, der die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt hat, zu erhalten. Das Fehlen einer solchen Erklärung führt nicht zur Ablehnung der Präferenzbehandlung in Japan.

Für EU-Ausführer bedeutet dies, dass sie nicht dazu verpflichtet sind, neben der Erklärung zum Ursprung noch weitere Erklärungen oder Informationen über Produktionsverfahren, Werte von Vormaterialien etc. zu liefern, auch wenn der Einführer in Japan sie darum ersucht.

Weitere Einzelheiten können auch der Website der Europäischen Kommission zu Japan entnommen werden.

 

Quelle: Zoll de.

Japan/EU – Grünes Licht für Freihandelsabkommen

Das Europäische Parlament hat dem Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan am 12.12.2018 zugestimmt. Die Zustimmung der beiden Kammern der japanischen Nationalversammlung erfolgte am 29.11. und 8.12.2018. Erforderlich sind nun nur noch einige Formalien. Damit kann das Abkommen zum 1.2.2019 in Kraft treten.

Link: EU-Japan trade agreement on track to enter into force in February 2019

Quelle: European Commission

Anführung neuer Abkommen auf Lieferantenerklärungen

Die Anführung neuer Abkommen in einer Lieferantenerklärung setzt voraus, dass das Abkommen im Zeitpunkt der Ausfertigung der Lieferantenerklärung zumindest im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist, selbst wenn darin die Anwendbarkeit erst ab einem späteren Zeitpunkt normiert ist.

Erst ab der Veröffentlichung können die rechtlich verbindlichen Ursprungsregeln geprüft und deren Einhaltung dokumentiert werden.

Eine Anführung Japans, Singapurs oder Vietnams ist aus diesem Grund zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich.

Wird ein Abkommen, welches einen späteren Zeitpunkt der Anwendbarkeit vorsieht, im Amtsblatt der EU veröffentlicht, sind zwar noch keine präferenziellen Einfuhren möglich, jedoch ist eine Anführung auf einer Lieferantenerklärung mit dem Zusatz „ab Anwendbarkeit“ zulässig.

Quelle: Zoll.de

Anwendbarkeit des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den SADC

Anwendung der Kumulierungsregeln gem. Art. 4 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union (EU) und den Staaten der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)

Mit einer Bekanntmachung, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) Nr. C 407/8 vom 12. November 2018 teilt die Kommission mit, dass die Kumulierung nach Art. 4 Abs. 3 und 7 des Protokolls Nr. 1 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EU-SADC ab dem 1. Oktober 2018 mit den in dieser Bekanntmachung genannten AKP-WPA-Staaten und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) anwendbar ist.

WuP online wird zeitnah aktualisiert

thumbnail of Europäischen Union und den AKP-WPA-Staaten

 

Quelle: Zoll.de

Handelsabkommen EU-Vietnam – Ursprungsregelungen

Im Dezember 2015 haben die EU und Vietnam die Verhandlungen über ein gemeinsames Freihandelsabkommen beendet. Dieses liegt nun dem Europäischem Rat und dem Europäischen Parlament zur Ratifizierung vor und soll, laut Brüssel, zu Beginn des Jahres 2019 in Kraft treten.

Bedingung für eine zollfreie Einfuhr ist der Ursprung der Erzeugnisse in einer der beiden Volkswirtschaften. Die Ursprungsregeln basieren so weit wie möglich auf den EU-Standardregeln, die auch in anderen Handelsabkommen Anwendung finden und auf den ersten vier Stellen der Warennummer beruhen.

Ursprungserklärungen hierfür können bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro von jedem Exporteur ausgestellt werden.

Anders als beim Präferenzabkommen mit Südkorea ist im Freihandelskommen mit Vietnam die Warenbescheinigung EUR.1 ab einem Warenwert von 6.000 Euro anwendbar. Alternativ kann dies auch durch den ermächtigten Ausführer erfolgen.

In Zukunft könnte jedoch anstelle des ermächtigten Ausführers das System des registrierten Exporteurs (REX) Einsatz finden. Das Freihandelsabkommen sieht zudem die Möglichkeit der Kumulierung vor. Dies schließt auch Länder mit ein, mit denen beide Vertragspartner zukünftig ein Freihandelsabkommen abschließen.

thumbnail of Protokoll Vietnam

Quelle: IHK

Handelsabkommen EU – Japan – 2019 (Ursprungsregeln)

Um den Ursprung zu erlangen, sind Ursprungsregeln zu erfüllen. Im Abkommen mit Japan sind dies in den meisten Fällen Wertschöpfungsregeln oder der Positionswechsel (Protokoll zu Ursprungs-bestimmungen, Annex 3B). In der Vielzahl der Fälle gilt die relativ lockere Regel, dass Vormaterialien ohne Ursprung im Wert von bis zu 50 Prozent des Ab-Werk-Preises in die Produktion eingesetzt werden können.

Als Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft dient in diesem Abkommen lediglich die Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument, unabhängig vom Sendungswert. Eine Bewilligung (zum Ermächtigten Ausführer EA) oder Registrierung (zum Registrierten Exporteur REX) wie aus anderen Handelsabkommen bekannt, ist dafür nicht erforderlich. Weiterlesen

Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Veröffentlichung einer neuen Matrix

Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

Datum 18.09.2018

Im Amtsblatt (EU) Nr. C 325/6 vom 14. September 2018 wurde seitens der Europäischen Kommission mit Mitteilung 2018/C 325/06 eine neue Matrix veröffentlicht.

Die Tabelle 1 stellt eine vereinfachte Übersicht (Matrix) über die Möglichkeiten der diagonalen Kumulierung in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone zum 1. August 2016 dar.

Die Tabellen 2 und 3 enthalten das Datum der Anwendung der diagonalen Kumulierung.

Diese Mitteilung ersetzt die Mitteilung 2017/C 73/06 (ABl. C 73/6 vom 9. März 2017).

thumbnail of Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregel 14.09.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018