Anwendbarkeit des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den SADC

Anwendung der Kumulierungsregeln gem. Art. 4 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union (EU) und den Staaten der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)

Mit einer Bekanntmachung, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) Nr. C 407/8 vom 12. November 2018 teilt die Kommission mit, dass die Kumulierung nach Art. 4 Abs. 3 und 7 des Protokolls Nr. 1 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EU-SADC ab dem 1. Oktober 2018 mit den in dieser Bekanntmachung genannten AKP-WPA-Staaten und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) anwendbar ist.

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Quelle: Zoll.de