Handelsabkommen EU – Japan – 2019 (Ursprungsregeln)

Um den Ursprung zu erlangen, sind Ursprungsregeln zu erfüllen. Im Abkommen mit Japan sind dies in den meisten Fällen Wertschöpfungsregeln oder der Positionswechsel (Protokoll zu Ursprungs-bestimmungen, Annex 3B). In der Vielzahl der Fälle gilt die relativ lockere Regel, dass Vormaterialien ohne Ursprung im Wert von bis zu 50 Prozent des Ab-Werk-Preises in die Produktion eingesetzt werden können.

Als Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft dient in diesem Abkommen lediglich die Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument, unabhängig vom Sendungswert. Eine Bewilligung (zum Ermächtigten Ausführer EA) oder Registrierung (zum Registrierten Exporteur REX) wie aus anderen Handelsabkommen bekannt, ist dafür nicht erforderlich.

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind nicht vorgesehen. Stattdessen müssen Ausführer in der Ursprungserklärung Angaben darüber machen, welche Regel sie zur Erlangung des Ursprungs angewendet haben.

Neu ist, dass der Importeur auf Basis seiner Kenntnis der Ware auf eigene Verantwortung eine zollfreie Abfertigung beantragen kann, auch wenn keine Ursprungserklärung vorliegt. Er muss diesen Ursprung beweisen können. Damit geht das Abkommen hinsichtlich der Eigenverantwortung der Unternehmen noch weiter als alle bisherigen Abkommen.

Details zu den Zollabbauregeln und einen Link zum Abkommen finden Sie unter: EU-Japan Economic Partnership Agreement

 

Quelle: European Commission