Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Handelsabkommen EU-Vietnam – Ursprungsregelungen
Im Dezember 2015 haben die EU und Vietnam die Verhandlungen über ein gemeinsames Freihandelsabkommen beendet. Dieses liegt nun dem Europäischem Rat und dem Europäischen Parlament zur Ratifizierung vor und soll, laut Brüssel, zu Beginn des Jahres 2019 in Kraft treten.
Bedingung für eine zollfreie Einfuhr ist der Ursprung der Erzeugnisse in einer der beiden Volkswirtschaften. Die Ursprungsregeln basieren so weit wie möglich auf den EU-Standardregeln, die auch in anderen Handelsabkommen Anwendung finden und auf den ersten vier Stellen der Warennummer beruhen.
Ursprungserklärungen hierfür können bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro von jedem Exporteur ausgestellt werden.
Anders als beim Präferenzabkommen mit Südkorea ist im Freihandelskommen mit Vietnam die Warenbescheinigung EUR.1 ab einem Warenwert von 6.000 Euro anwendbar. Alternativ kann dies auch durch den ermächtigten Ausführer erfolgen.
In Zukunft könnte jedoch anstelle des ermächtigten Ausführers das System des registrierten Exporteurs (REX) Einsatz finden. Das Freihandelsabkommen sieht zudem die Möglichkeit der Kumulierung vor. Dies schließt auch Länder mit ein, mit denen beide Vertragspartner zukünftig ein Freihandelsabkommen abschließen.
Quelle: IHK