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EU/Burundi – Restriktive Maßnahmen
Sanktionen werden verlängert
Beschluss (GASP) 2018/1612 des Rates vom 25. Oktober 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi; ABl. L 268 vom 26. Oktober 2018, S. 49
Die bestehenden restriktiven Maßnahmen gegenüber Burundi werden bis zum 31. Oktober 2019 verlängert. Es handelt sich hierbei um die Beibehaltung von Finanzsanktionen und Reisebeschränkungen für bestimmte Personen. Zudem wird die Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert. Die Angaben zu einer benannten Person werden geändert.
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1605 des Rates vom 25. Oktober 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1755 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi; ABl. L 268 vom 26. Oktober 2018, S. 18.
Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 wird entsprechend geändert; die Angaben zu einer benannten Person werden aktualisiert.
Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/1612 des Rates, und der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1605 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi unterliegen; ABl. C 388 vom 26. Oktober 2018, S. 4;
und
Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi unterliegen; ABl. C 388 vom 26. Oktober 2018, S. 5.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018