Anwendung des Systems des registrierten Ausführers (REX) im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Europäischen Union

Europäische Kommission weist auf anstehende Änderungen hin

Mitteilung an die Einführer über die Anwendung des Systems des registrierten Ausführers im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union; ABl. C 222 vom 26. Juni 2018, S. 9.

Die Europäische Kommission weist in einer Mitteilung darauf hin, dass das REX-System ab dem 1. Juli 2018 für bestimmte APS-begünstigte Länder in vollem Umfang gelten wird:

Angola, Burundi, Bhutan, Demokratische Republik Kongo, Komoren, Kongo, Cookinseln,  Äthiopien, Mikronesien, Äquatorialguinea, Guinea-Bissau, Indien, Kenia, Kiribati, Laos, Liberia, Mali, Nauru, Nepal, Niue, Pakistan, Salomonen, Sierra Leone, Somalia, Südsudan, São Tomé und Príncipe, Tschad, Togo, Tonga, Timor-Leste, Tuvalu, Jemen, Sambia.

Ab dem 1. Juli 2018 können zur Bescheinigung des Präferenzursprungs von Waren mit Ursprung in den genannten Ländern nur „Erklärungen zum Ursprung“ (nach Anhang 22-07 der Verordnung (EU) 2015/2447) verwendet werden,

  • die von in APS-Ausführländern registrierten Ausführern ausgefertigt wurden, oder
  • die von anderen Ausführern für Sendungen ausgefertigt wurden, die Ursprungserzeugnisse mit einem Gesamtwert von höchstens 6000 Euro je Sendung enthalten.

APS-Präferenzen können nicht mehr gewährt werden,

  • wenn lediglich Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, die nach dem 1. Juli 2018 ausgestellt wurden, vorliegen, oder
  • wenn nach dem 1. Juli 2018 erfolgte Erklärungen auf der Rechnung als APS-Präferenzursprungsnachweis vorgelegt werden, die Ursprungserzeugnisse mit einem Wert von höchstens 6000 Euro enthalten.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018