Warenverkehr mit der Türkei – fehlende Unterschriften in Warenverkehrsbescheinigungen

Wie in vorherigen Fachmeldungen bereits mitgeteilt wurde, gibt es bei Wareneinfuhren aus der Türkei wegen fehlender Unterschriften in Warenverkehrsbescheinigungen Probleme mit deren Anerkennung. Die festgestellten Unregelmäßigkeiten sind durch entsprechende Maßnahmen der türkischen Behörden seit dem 13. Juli 2018 abgestellt worden.

Die Wirtschaftsbeteiligten werden gleichwohl darauf hingewiesen, dass für Einfuhren, die im Zeitraum vom 24. April 2018 bis zum 12. Juli 2018 erfolgt sind, weiterhin ein Risiko hinsichtlich der Gewährung einer beantragten Präferenzbehandlung besteht, wenn die Warenverkehrsbescheinigungen nicht den formellen Voraussetzungen für eine Anerkennung entsprechen.

Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass vor einer beantragten Präferenzbehandlung die Wirtschaftsbeteiligten eigenverantwortlich sicher stellen müssen, dass dem Antrag Warenverkehrsbescheinigungen zu Grunde liegen, die im Einklang mit den präferenzrechtlichen Bestimmungen ausgestellt worden sind.

Um das Risiko einer nachträglichen Erhebung der Einfuhrabgaben auszuschließen, sollten sich die Einführer in eigenem Interesse um (nachträglich) ordnungsgemäß ausgestellte Warenverkehrs-bescheinigungen bemühen.

Die in der Fachmeldung vom 16. Juli 2018 von Amts wegen vorgesehene vollständige Dokumenten-kontrolle wird durch die Hauptzollämter nicht weiter verfolgt.

Quelle: Zoll.de