Änderung bei der Anwendung der Gebrauchtwarenregelung

Anwendung der Gebrauchtwarenregelung: Erweiterte Mindestanforderungen an den Nachweis der Ursprungseigenschaft anhand einer Erklärung des Herstellers

Für Gebrauchtwaren (insbesondere gebrauchte Kraftfahrzeuge) kann ein Präferenznachweis auch ausgestellt werden, wenn die üblichen Nachweispapiere (wie insbesondere Lieferantenerklärungen) wegen Ablaufs der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nicht mehr vorliegen. Die Anwendung der “Gebrauchtwarenregelung” setzt jedoch voraus, dass der Ursprung der Waren auf andere Weise glaubhaft gemacht wird und nichts darauf hindeutet, dass die Erzeugnisse die Ursprungsregeln nicht erfüllen.

Die Glaubhaftmachung der Ursprungseigenschaft kann dabei unter anderem mittels einer Erklärung des Herstellers erfolgen.

Bei einer Neubewertung der Gebrauchtwarenregelung wurden jetzt die erforderlichen Mindestanforderungen an eine Herstellererklärung weiter konkretisiert.

Wie bisher muss eine solche Erklärung zwingend mindestens folgende Inhalte aufweisen:

  • Angabe der Firma des Herstellers
  • genaue Warenbezeichnung (z.B. Typ, Fahrgestellnummer)
  • Ort der Herstellung
  • Unterschrift des Ausstellers (elektronisch erstellte und authentifizierte Herstellererklärungen können auch ohne eigenhändige Unterschrift anerkannt werden)

Zu beachten ist, dass nunmehr aus einer Herstellererklärung hervorgehen muss, dass das Dokument der Glaubhaftmachung des präferenziellen Ursprungs dient.

 

Quelle: Zoll.de