Warenverkehr mit der Türkei – fehlende Unterschriften in Warenverkehrsbescheinigungen

Die Türkei verwendet seit mehreren Wochen ein neues elektronisches Verfahren zur Beantragung und Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen A.TR, EUR. 1 und EUR-MED, bei dem systembedingt die Bescheinigungen nicht mehr durch eine Person der ausstellenden türkischen Zollbehörde unterzeichnet werden. Die Europäische Kommission hat im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten der EU festgestellt, dass derartige Bescheinigungen für eine beantragte Präferenzbehandlung nicht anerkannt werden können.

Die Wirtschaftsbeteiligten werden darauf hingewiesen, für eine Wareneinfuhr aus der Türkei nur dann eine Präferenzbehandlung zu beantragen, wenn die in der Türkei ausgestellte Warenverkehrs-bescheinigung die erforderlichen Unterschriften der Zollbehörde und des Ausführers tragen.

Die Hauptzollämter werden für Wareneinfuhren aus der Türkei ab dem 24. April 2018 die entsprechenden Zollanmeldungen identifizieren und unter Beachtung des rechtlichen Gehörs ein Nacherhebungsverfahren für die Einfuhrabgaben einleiten, sofern eine oder beide Unterschriften in den Bescheinigungen fehlen. Bei laufenden Einfuhren wird die Präferenzbehandlung grundsätzlich abgelehnt, wenn die formellen Voraussetzungen für die Anerkennung der Warenverkehrs-bescheinigungen nicht vorliegen.

Die Einführer werden Gelegenheit erhalten, die fehlende(n) Unterschrift(en) vom zuständigen Zollamt ihrer Lieferanten in der Türkei nachtragen zu lassen bzw. eine unterschriebene neue Bescheinigung vorzulegen.

 

Quelle: Zoll.de