Gewährung von Präferenzen für Waren aus der Westsahara

Nach dem EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2016 in der Rechtssache C-104/16 P findet das Liberalisierungsabkommen zwischen der EU und dem Königreich Marokko (Amtsblatt (EU) Nr. L 241 vom 7. September 2012, S. 4) bzw. das Assoziationsabkommen (Amtsblatt (EG) Nr. L 070 vom 18. März 2000, S. 2) auf das Gebiet der Westsahara keine Anwendung.

Für Waren aus der Westsahara dürfen daher nach dem 21. Dezember 2016 nicht länger Zollpräferenzen gewährt werden.

Nach dem derzeitigen Stand werden in Fällen, in denen Waren aus der Westsahara vor dem 22. Dezember 2016 in die EU eingeführt wurden, Einfuhrabgaben nicht nacherhoben.

EuGH Urteil C‑104/16 P:

Quelle: EuGH