EU/Kolumbien, Peru, Ecuador – Handelsübereinkommen

Festlegung der Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln in Bezug auf bestimmte Einfuhren aus Ecuador

Durchführungsverordnung (EU) 2017/120 der Kommission vom 24. Januar 2017 über die im Rahmen von Zollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Ecuador geltenden Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln in Anhang II des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits; ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 27.

 

Die EU-Kommission hat festgelegt, dass die in Anhang II Anlage 2A des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits aufgeführten Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln für Einfuhren aus Ecuador im Rahmen der im Anhang der Verordnung aufgeführten Zollkontingente gelten.

 

Für eine Inanspruchnahme dieser Zollzugeständnisse ist den Zollbehörden ein entsprechender Ursprungsnachweis gemäß Anhang II des Übereinkommens vorzulegen.

 

Die Verwaltung der genannten Zollkontingente durch die EU-Kommission erfolgt in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr.

 

Die jetzt erlassenen Durchführungsbestimmungen sind seit dem 1. Januar 2017 anwendbar.

 

Anhang II des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. In Anlage 2A zu diesem Anhang sind für einige Erzeugnisse Ausnahmeregelungen zu den in diesem Anhang aufgeführten Ursprungsregeln im Rahmen der Jahreskontingente vorgesehen. Da das Beitrittsprotokoll Ecuadors zum Handelsübereinkommen der EU mit Kolumbien und Peru ab dem 1. Januar 2017 vorläufig angewendet wird, waren die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen für bestimmte Einfuhren aus Ecuador festzulegen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt