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EU/Bosnien und Herzegowina – Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen
Ersetzung des Protokolls Nr. 2 (Ursprungsprotokoll); Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
Beschluss Nr. 1/2016 des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Bosnien und Herzegowina vom 9. Dezember 2016 zur Ersetzung des Protokolls Nr. 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2017/147]; ABl. L 22 vom 27.1.2017, S. 82.
Nach entsprechender Abstimmung in dem mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat wird Protokolls Nr. 2 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll ersetzt, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist, ersetzt. Der Beschluss ist am 9.12.2016 in Kraft getreten. Er enthält keine Angabe, ab wann das neue Ursprungsprotokoll angewendet wird.
Die EU und Bosnien und Herzegowina haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 bzw. am 24. September 2013 unterzeichnet. Nach Hinterlegung der Annahmeurkunden beim Verwahrer des Übereinkommens trat das Übereinkommen am 1. Mai 2012 für die Union und am 1. November 2014 für Bosnien und Herzegowina in Kraft.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt