EU/ÜLG – Befristete Ausnahmeregelung vom System der registrierten Ausführer (REX)

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2093 der Kommission vom 29. November 2016 über eine Ausnahme in Bezug auf den Zeitpunkt der Anwendung des Systems der registrierten Ausführer auf Ausfuhren aus überseeischen Ländern und Gebieten; ABl. L 324 vom 30.11.2016, S. 18.

Die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) dürfen, abweichend vom System der registrierten Ausführer, die Artikel 21 bis 35 (Verfahren vor Einführung des Systems der registrierten Ausführer) sowie die Artikel 54, 55 und 56 (Methoden der Verwaltungszusammenarbeit bis zur Einführung des Systems der registrierten Ausführer) des Anhangs VI des Beschlusses 2013/755/EU (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1 – Übersee-Assoziierungsbeschluss) bis zum 31. Dezember 2019 anwenden. Damit wird den ÜLG ausreichend Zeit gegeben, sich auf die Anwendung des Systems der registrierten Ausführer vorzubereiten.

 

Nach Anhang VI des Übersee-Assoziierungsbeschlusses sollte ab 1.1.2017 eigentlich das neue Verfahren für die Bescheinigung des Ursprungs und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit — das System der registrierten Ausführer (REX) – angewendet werden. Für den Fall, dass ein oder mehrere ÜLG nicht in der Lage sind, das System der registrierten Ausführer zum vorgesehenen Zeitpunkt anzuwenden, wurde vorsorglich in Art. 63 des Anhangs VI eine Ausnahmeregelung zur befristeten weiteren Anwendung des bisherigen Systems aufgenommen.

 

Alle ÜLG haben in Schreiben an die EU-Kommission erklärt, dass sie für die Anwendung des neuen Systems der registrierten Ausführer ab dem 1. Januar 2017 noch nicht bereit sind und deshalb beantragt, dass das System erst ab einem späteren Zeitpunkt angewandt wird. Aus allen Schreiben geht hervor, dass die ÜLG das System der registrierten Ausführer ab dem 1. Januar 2020 anwenden können. Die EU-Kommission hat den Anträgen der ÜLG auf Anwendung der Ausnahmeregelung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2093 vom 29.11.2016, der am 20.12.2016 in Kraft tritt, entsprochen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt