Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Einladung an Georgien zum Beitritt zum Übereinkommen

Beschluss Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan- Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 28. September 2016 hinsichtlich des Antrags Georgiens auf Beitritt als Vertragspartei zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln [2016/2126]; ABl. L 329 vom 3.12.2016, S. 118.

Der Gemischte Ausschuss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln hat Georgien eingeladen, dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln beizutreten. Der entsprechende Beschluss des Ausschusses trat am 28. September 2016 in Kraft.

 

Hintergrund des Beschlusses ist der schriftliche Beitrittsantrag Georgiens vom 23. September 2015. Nach Artikel 5 Absatz 1 des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln können Drittländer Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, sofern zwischen dem Bewerberland oder -gebiet und mindestens einer Vertragspartei des Übereinkommens ein Freihandelsabkommen mit Präferenzursprungsregeln geschlossen wurde. Georgien hat ein Freihandelsabkommen mit zwei Vertragsparteien des Übereinkommens (EU und EFTA) geschlossen und erfüllt damit die Voraussetzung nach Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens für die Aufnahme als Vertragspartei.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt