EU/Syrien – Restriktive Maßnahmen Anpassung von Ausnahmen von den gegenüber Syrien verhängten Restriktionen

 

Verordnung (EU) 2016/2137 des Rates vom 6. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien; ABl. L 332 vom 7.12.2016, S. 3.


Umsetzung der mit Ratsbeschluss (GASP) 2016/2144 vom 6. Dezember 2016 angenommenen Änderungen von Ausnahmen von den gegenüber Syrien verhängten Restriktionen in Unionsrecht. Die Umsetzung der Maßnahmen in Rechtsvorschriften auf Ebene der Union ist erforderlich, um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Die Änderungen treten am 8.12.2016 in Kraft.

 

Beschluss (GASP) 2016/2144 des Rates vom 6. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien; ABl. L 332 vom 7.12.2016, S. 22.

Anpassung von Ausnahmen von den gegenüber Syrien verhängten Restriktionen.
Betroffen hiervon sind die Ausnahmen von den Restriktionen für den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen in Syrien aus Gründen der humanitären und zivilen Hilfe, die dahin gehend geändert werden, dass das Genehmigungsverfahren besser an die operativen Gegebenheiten angepasst wird. Gleiches gilt für die Ausnahme von den Restriktionen für das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen aus humanitären Gründen.
Angesichts der anhaltenden humanitären Krise in Syrien und der entscheidenden Rolle der Akteure der Union bei der Deckung des humanitären Bedarfs der syrischen Bevölkerung ist es wichtig, dass die Maßnahmen zur humanitären und zivilen Hilfe innerhalb Syriens fortgesetzt werden. Der Erwerb von Kraftstoff ist ein operatives Erfordernis für die Leistung humanitärer Hilfe und Unterstützung für die Zivilbevölkerung in Syrien. Die Entwicklung der operativen Lage in Syrien hat gezeigt, dass das derzeitige System für die Genehmigung des Erwerbs von Kraftstoff in Syrien nicht ausreichend praktikabel ist.
Die Änderungen treten am 8.12.2016 in Kraft.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt