Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Allgemeines Präferenzsystem der EU (APS)
Änderung des Anhangs II – Wiederaufnahme von Tonga, Streichung der Ukraine
Delegierte Verordnung (EU) 2017/217 der Kommission vom 5. Dezember 2016 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen; ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 7.
Die jährliche Überprüfung des Anhangs II (Liste der im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten allgemeinen APS-Regelung begünstigten Länder) hat ergeben, dass zum 1.1.2017 Tonga wieder in Anhang II aufgenommen und die Ukraine zum 1.1.2018 aus Anhang II gestrichen wird.
Die Kriterien für die Gewährung von Zollpräferenzen im Rahmen der allgemeinen Regelung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen sind in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 festgelegt. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sieht vor, dass ein Land, das von der Weltbank in drei aufeinanderfolgenden Jahren als Land mit hohem Einkommen oder als Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft wurde, oder ein Land, für das eine Regelung für einen präferenziellen Marktzugang gilt, in deren Rahmen praktisch für den gesamten Handel dieselben Zollpräferenzen wie im Rahmen des APS oder sogar bessere gewährt werden, nicht in den Genuss der APS- Präferenzen kommt.
Tonga wurde von der Weltbank in den Jahren 2013, 2014 und 2015 als Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft. Deshalb wurde Tonga mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1979 der Kommission mit Wirkung vom 1. Januar 2017 aus der Liste der APS-begünstigten Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen. 2016 wurde Tonga von der Weltbank jedoch als Land mit mittlerem Einkommen/untere Einkommenskategorie eingestuft. Damit erfüllt das Land wieder die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Länderliste in Anhang II).
Der von der EU und der Ukraine am 27. Juni 2014 unterzeichnete Teil ihres umfassenderen Assoziierungsabkommens, der die vertiefte und umfassende Freihandelszone (DCFTA) betrifft, wird seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewendet. Da die vertiefte und umfassende Freihandelszone praktisch für den gesamten Handel bessere Zollpräferenzen als das APS bietet, wird die Ukraine mit Wirkung vom 1. Januar 2018 aus der Liste der APS-begünstigten Länder in Anhang II gestrichen. Grundlage für die Änderung zum 1.1.2018 ist Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012, wonach in Fällen des Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b die Streichung erst zwei Jahre nach dem Beginn der Anwendung einer Regelung für einen präferenziellen Marktzugang erfolgt. Dadurch erhalten das betroffene Land und die Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit für eine Anpassung an den geänderten APS-Status.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt