Antidumping – Bestimmte Folien aus Aluminium mit Ursprung in der VR China

Ausweitung der bestehenden Maßnahmen auf die Einfuhr geringfügig veränderter Aluminiumfolien

Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 der Kommission vom 16. Februar 2017 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium; ABl. L 40 vom 17.2.2017, S. 51

Nach Abschluss der am 1.6.2016 eingeleiteten Untersuchung (Einleitungsbekanntmachung – Durchführungsverordnung (EU) 2016/865 der Kommission (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 35)) wird mit Wirkung vom 18.2.2017 der endgültige Antidumpingzoll, der für „alle übrigen Unternehmen“ durch Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 (ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 1) auf Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China in Höhe von 30% eingeführt wurde, auf Einfuhren in die Union von

 

  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 eingereiht (TARIC-Code 7607 11 19 30), oder
  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,008 mm und höchstens 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von über 650 mm, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 eingereiht (TARIC- Code 7607 11 19 40), oder
  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke von über 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 eingereiht (TARIC-Code 7607 11 19 50), oder
  • Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,021 mm und höchstens 0,045 mm, bei mindestens zwei Schichten, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 90 eingereiht (TARIC-Codes 7607 11 90 45 und 7607 11 90 80)

ausgeweitet.

 

Von der Ausweitung ausgenommen sind Einfuhren der genannten Waren, die von folgenden Unternehmen hergestellt wurden:

 

Name des UnternehmensTARIC-Zusatzcode
Jiangsu Zhongji Lamination Materials Co., LtdC198
Luoyang Wanji Aluminium Processing Co., LtdC199
Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., LtdC200
Yantai Donghai Aluminum Foil Co., LtdC201

 

Die Befreiung für die vorstehend ausdrücklich erwähnten Unternehmen wird nur gewährt, wenn bei der Einfuhr den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine vom Hersteller ausgestellte gültige Handelsrechnung mit einer Erklärung vorgelegt wird, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens, das diese Rechnung ausgestellt hat, unter Angabe des Namens und der Funktion dieser Person datiert und unterzeichnet wurde. Diese Erklärung ist wie folgt abzufassen:

 

„Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) Folien aus Aluminium von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

 

Wird keine solche Rechnung vorgelegt, gilt der ausgeweitete Antidumpingzoll in Höhe von 30%.

 

Des Weiteren sind die vorstehend beschriebenen Waren vom endgültigen Antidumpingzoll befreit, wenn sie für andere Verwendungen außer der Verwendung als Haushaltsfolie eingeführt werden. Eine derartige Befreiung unterliegt den Bedingungen, die in den entsprechenden Zollbestimmungen der Union zur Endverwendung festgelegt sind, insbesondere Artikel 254 des Zollkodex der Union.

 

Der ausgeweitete Zoll wird auch auf Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China erhoben, die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/865 seit 2.6.2016 zollamtlich erfasst wurden. Hiervon ausgenommen sind Einfuhren, die von den vorstehend aufgeführten vier Unternehmen hergestellt wurden. Eine Befreiung gilt auch für die Unternehmen, die nachweisen können, dass die eingeführte Ware für andere Verwendungen außer der Verwendung als Haushaltsfolie genutzt wurde.
Mit der Einführung der endgültigen Maßnahme wird die angeordnete zollamtliche Erfassung der Einfuhren eingestellt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt