Diagonale Ursprungskumulierung – Neue Matrix

Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens; ABl. C 73 vom 9.3.2017, S. 6.

Die EU-Kommission hat auf der Grundlage der Mitteilungen der Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln eine aktualisierte Tabelle veröffentlicht, aus der ersichtlich ist, ab wann die zur Anwendung der diagonalen Ursprungskumulierung vereinbarten Ursprungsregeln anwendbar sind (Tabelle 1). Die neue Tabelle ersetzt die im September 2016 (ABl. C 345 vom 21.9.2016, S. 7) veröffentlichte Aufstellung.

 

Die neue Mitteilung enthält jetzt drei Tabellen:

 

  • Tabelle 1 gibt eine vereinfachte Übersicht über die Kumulierungsmöglichkeiten zum 15.12.2016

 

  • Tabelle 2 (bisherige Tabelle 1) umfasst einerseits den Beginn der diagonalen Kumulierung auf der Grundlage von Anlage 1 Artikel 3 des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4), soweit in dem betreffenden Freihandelsabkommen hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Übereinkommen Bezug genommen wird (Kennzeichnung vor dem Datum mit (C)) und andererseits den Beginn der Anwendung der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung, die den betreffenden Freihandelsabkommen beigefügt sind.

 

  • Tabelle 3 (bisherige Tabelle 2) umfasst die sog. SAP-Kumulierung. Die Datumangaben in dieser Tabelle beziehen sich auf das Datum der Anwendung der den Freihandelsabkommen der EU, der Türkei und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der EU beigefügten Ursprungsprotokollen, die eine diagonale Kumulierung vorsehen.

 

In der neuen Tabelle 1 markiert ein „X“ ein zwischen zwei Parteien bestehendes Freihandelsabkommen mit Ursprungregeln, die eine Kumulierung nach dem Muster der Pan-Europa-Mittelmeer-Ursprungsregeln vorsehen. Beteiligen sich drei Parteien (A, B und C) an einer diagonalen Kumulierung, müssen die Felder für A-B, B-C und A-C mit einem „X“ markiert sein (d. h. die Markierung „X“ ist dreimal erforderlich).

 

Neu in der Tabelle 2 aufgenommen wurden das Inkrafttreten des Regionalen Übereinkommens zwischen

 

  • EU und Westjordanland und Gazastreifen zum 1.3.2016,

 

  • EU und Bosnien und Herzegowina zum 9.12.2016 und

 

  • EU und Moldau zum 1.12.2016.

 

Sobald in ein Freihandelsabkommen zwischen in Tabelle 3 aufgeführten Parteien, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, ein Verweis auf das Übereinkommen aufgenommen wird, wird in Tabelle 2 eine Datumsangabe eingesetzt, der ein (C) vorangestellt ist. Unter die Zollunion zwischen der EU und der Türkei fallende Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei können als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft zum Zweck der diagonalen Kumulierung zwischen der Europäischen Union und den an dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern, mit denen Ursprungsprotokolle gelten, behandelt werden.

Siehe Tabelle:

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt