REX im APS; Anerkennung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A

Importe aus den begünstigten Ländern, die mit der Registrierung der Ausführer im System REX bereits begonnen haben (z.B. Indien und Pakistan)

Gemäß Art. 79 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (UZK-IA) fertigen Ausführer in einem begünstigten Land unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, ab dem Zeitpunkt, zu dem das begünstigte Land mit der Registrierung der Ausführer begonnen hat, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6.000 Euro nicht übersteigt.

Nach vorliegenden Informationen werden für Warensendungen unter 6.000 Euro aus den vorher genannten Ländern entgegen der vorstehenden Vorschrift rechtswidrig Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt und von den Zollanmeldern bei der Einfuhr als Präferenznachweise angemeldet.

Die Wirtschaftsbeteiligten werden darauf hingewiesen, dass derartige Präferenznachweise von den Zollstellen für eine Präferenzbehandlung nicht mehr anerkannt werden und der Drittlandszoll für die eingeführten Waren erhoben wird. Welche Präferenznachweise für Wareneinfuhren aus einem begünstigten Entwicklungsland zu verwenden sind, ergibt sich aus der im Fachbeitrag “REX im APS” eingestellten tabellarischen Übersicht.

Quelle: Zoll. de