Antidumping – Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien

Berichtigung

 

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/220 der Kommission vom 8. Februar 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 34 vom 9.2.2017); ABl. L 134 vom 23.5.2017, S. 52.

 

In der Tabelle in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/220 der Kommission vom 8. Februar 2017 (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 21) wird in der letzten Zeile der Zoll für „„Alle anderen Unternehmen mit Ausnahme der Unternehmen, die Bestandteil der Stichprobe der Ausgangsuntersuchung waren, bzw. nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen – TARIC-Zusatzcode B 999“ von 16,2% auf 12,5% geändert.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt