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EU-Chile-Assoziationsabkommen – Änderung der Direktbeförderungsklausel
Beschluss Nr. 2/2015 des Assoziationsausschusses EU-Chile vom 30. November 2015 zur Ersetzung des Anhangs III Titel III Artikel 12 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits über die unmittelbare Beförderung [2017/958]; ABl. L 144 vom 7. Juni 2017, S. 35
EU und Chile haben beschlossen, die im Ursprungsprotokoll zum bilateralen Assoziationsabkommen enthaltene Direktbeförderungsklausel (Anhang III Titel III Artikel 12) zu ändern.
Bisher war eine Beförderung durch andere Gebiete, verbunden mit einer Umladung oder Einlagerung, nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich: Erzeugnisse konnten ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren. Dabei unterliegen sie der zollamtlichen Überwachung. Diese Voraussetzungen wurden nun ergänzt: Neu ist, dass Marken, Etiketten oder Siegel beigefügt oder angebracht und Sendungen aufgeteilt werden können.
Außerdem werden die Regeln für den Nachweis der Direktbeförderung vereinfacht. Nach der Neufassung der Vorschrift gelten die Voraussetzungen als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht den Grund zur Annahme des Gegenteils haben. Haben Zollbehörden Zweifel, können sie die Vorlage von Frachtpapieren oder anderer Nachweise verlangen. Bisher mussten durchgehende Frachtpapiere, eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit bestimmten Angaben oder andere beweiskräftige Unterlagen vorgelegt werden.
Ziel der Änderung ist es, den Wirtschaftspartnern mehr Flexibilität zu ermöglichen.
Die Änderung tritt in Kraft, nachdem alle nationalen rechtlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das endgültige Datum steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt