Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Warenzusammenstellung aus zweilagiger, bedruckter Kunststofffolie und Filzstiften – Einreihung nach 4911 91 00

Durchführungsverordnung (EU) 2016/934 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 155 vom 14.6.2016, S. 13.

 

Eine Ware, bestehend aus den folgenden als Warenzusammenstellung verpackten Bestandteilen:

 

einem rechteckigen Zuschnitt (etwa 14 × 21 cm) aus einer zweilagigen Kunststofffolie, auf der Vorderseite mit schwarz-weißen Motiven bedruckt. Auf der Rückseite ist der Zuschnitt mit einer Selbstklebeschicht versehen. Aus diesem Zuschnitt können sechs vorgestanzte, zum Abziehen bestimmte, erhabene Aufkleber (die obere Kunststofffolie ist reliefartig ausgeformt) herausgelöst werden;

 

drei Filzstiften mit poröser Spitze in verschiedenen Farben.

Die Stifte sind gemeinsam in einem Kunststofftütchen verpackt. Die Aufkleber sollen mit den Stiften bunt bemalt und anschließend zu Dekorationszwecken verwendet werden.

Einreihung nach 4911 91 00

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Für den Einzelverkauf aufgemachte Lebensmittelzubereitung in Pulverform – Einreihung nach 2106 90 92

Durchführungsverordnung (EU) 2016/933 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 155 vom 14.6.2016, S. 11.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht: Weiterlesen

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Metallisierter Polyethylenterephtalat-(PET)-Film zur Herstellung eines Aluminiumpigments – Einreihung nach 7616 99 90

Durchführungsverordnung (EU) 2016/935 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 155 vom 14.6.2016, S. 16.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

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Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – AC/DC-Adapter – Einreihung nach 8504 40 82

Durchführungsverordnung (EU) 2016/666 der Kommission vom 26. April 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 25.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

 

Ein Stromrichter in einem Kunststoffgehäuse (ein sogenannter AC/DC-Adapter) zur Umwandlung von Wechselstrom (100-240 V) in Gleichstrom (12 V, 1,5 A).

 

Das Gehäuse verfügt über einen Stecker für den Anschluss an das Wechselstromnetz und ein 1,5 m langes elektrischen Kabel mit einem Gleichstromsteckverbinder, mit dem der AC/DC-Adapter an verschiedene Geräte angeschlossen werden kann.

 

Der AC/DC-Adapter wird zur Stromversorgung einer Set-Top-Box gestellt. Er kann auch zur Stromversorgung einer Vielzahl anderer Geräte verwendet werden, darunter beispielsweise Telekommunikationsgeräte, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Ton-/Videoaufnahme- oder -wiedergabegeräte, Haushaltsgeräte und Funknavigationsgeräte.

 

Einreihung nach 8504 40 82

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt.

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Monitorarm – Einreihung nach 7616 99 90

Durchführungsverordnung (EU) 2016/613 der Kommission vom 19. April 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 105 vom 21.4.2016, S. 8.

 

Eine Ware (sogenannter „Monitorarm“) aus Aluminium, die aus zwei Armen, beweglichen Gelenken und einer Befestigungsvorrichtung an beiden Enden der Ware besteht.

 

Sie ist dazu bestimmt, mit dem einen Ende an einer Wand, einem Tisch oder einer Schiene befestigt zu werden; am anderen Ende wird ein Monitor befestigt.

 

Die Ware ermöglicht es, Höhe, Breite und Tiefe des an ihr befestigten Monitors einzustellen. Der Monitor kann in alle vom Benutzer gewünschten Richtungen bewegt werden.

 

Gleichzeitig können die Kabel ordentlich in der Ware verstaut werden. Die Ware kann auch zur Verwendung mit Tablet-Computern, Telefonen usw. angepasst werden.

 

Einreihung nach 7616 99 90

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt.