Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Metallisierter Polyethylenterephtalat-(PET)-Film zur Herstellung eines Aluminiumpigments – Einreihung nach 7616 99 90

Durchführungsverordnung (EU) 2016/935 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 155 vom 14.6.2016, S. 16.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware, bestehend aus einem metallisierten Polyethylenterephtalat-(PET)-Film, der als Ausgangsmaterial für die Herstellung eines Aluminiumpigments verwendet wird und die folgenden wesentlichen Merkmale aufweist:

 

mindestens acht Aluminiumschichten mit einer Reinheit von 99,8 % oder mehr;

jede Aluminiumschicht hat eine optische Dichte von nicht mehr als 3,0 D;

die einzelnen Aluminiumschichten sind jeweils durch eine Acrylatpolymerschicht getrennt;

jede Aluminiumschicht ist bis zu 30 nm (0,03 ?m) dick;

die Aluminium- und Acrylatpolymerschichten befinden sich auf einem Trägerfilm aus PET (Polyethylenterephthalat) mit einer Dicke von 12 ?m.

Die Ware wird auf Rollen von bis zu 50 000 m Länge gestellt.

 

Einreihung nach 7616 99 90

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt