Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Für den Einzelverkauf aufgemachte Lebensmittelzubereitung in Pulverform – Einreihung nach 2106 90 92

Durchführungsverordnung (EU) 2016/933 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 155 vom 14.6.2016, S. 11.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Ware in der Form eines gelben, nach Banane riechenden Pulvers, bestehend aus:

enzymatisch hydrolysiertem Molkenprotein- Isolat (Proteinanteil von 90 GHT),

Sojalecithin (Emulgator),

natürlichem Bananenaroma,

E 104 (Farbstoff) und

Sucralose (Süßstoff).

Die Ware ist in einem Kunststoffbehälter mit einem Nettoinhalt von 1,8 kg für den Einzelverkauf aufgemacht.

Sie ist mit Getränken zu vermischen. Laut Etikett ist ein Messlöffel (30 g) in etwa drei Dezilitern Wasser oder Milch aufzulösen.

 

Einreihung nach 2106 90 92

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt