Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Warenzusammenstellung aus zweilagiger, bedruckter Kunststofffolie und Filzstiften – Einreihung nach 4911 91 00
Durchführungsverordnung (EU) 2016/934 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 155 vom 14.6.2016, S. 13.
Eine Ware, bestehend aus den folgenden als Warenzusammenstellung verpackten Bestandteilen:
einem rechteckigen Zuschnitt (etwa 14 × 21 cm) aus einer zweilagigen Kunststofffolie, auf der Vorderseite mit schwarz-weißen Motiven bedruckt. Auf der Rückseite ist der Zuschnitt mit einer Selbstklebeschicht versehen. Aus diesem Zuschnitt können sechs vorgestanzte, zum Abziehen bestimmte, erhabene Aufkleber (die obere Kunststofffolie ist reliefartig ausgeformt) herausgelöst werden;
drei Filzstiften mit poröser Spitze in verschiedenen Farben.
Die Stifte sind gemeinsam in einem Kunststofftütchen verpackt. Die Aufkleber sollen mit den Stiften bunt bemalt und anschließend zu Dekorationszwecken verwendet werden.
Einreihung nach 4911 91 00
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt