Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Heißklebepistole – Einreihung nach 8419 89 98

Durchführungsverordnung (EU) 2016/665 der Kommission vom 26. April 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 22.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Ein tragbares elektrisches Gerät (eine sogenannte Heißklebepistole) zum Auftragen von heißem geschmolzenem Klebstoff auf Holz und andere Materialien. Das Gehäuse des Geräts besteht aus Kunststoff und ist mit einer austauschbaren Düse aus unedlem Metall ausgestattet. Die Düse ist verstellbar und ermöglicht die Regulierung des Klebstoffflusses.

 

Beim Einschalten des Geräts wird ein thermostatgesteuertes Zuführungsrohr erwärmt, über welches wiederum eine austauschbare Klebstoffpatrone (mit einer Höchsttemperatur von 207 °C) erhitzt wird. Der Klebstoff wird weich und kann auf die zu verleimenden Materialien aufgetragen werden.

 

Das Gerät ist zur hauptsächlichen Verwendung durch Fachleute bestimmt, beispielsweise in der Verpackungsindustrie, der Möbelindustrie oder beim Messestandbau.

 

Einreihung nach 8419 89 98

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt.