Einfuhrüberwachung für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus bestimmten Drittländern

Durchführungsverordnung (EU) 2016/670 der Kommission vom 28. April 2016 zur Einführung einer vorherigen Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern durch die Union; ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 37.

 

Die EU-Kommission führt mit Wirkung vom 30.4.2016, befristet bis 15.5.2020, eine Überwachung bei der Überführung von bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr der Union ein. Die von der Maßnahme betroffenen Waren sind in Anhang I der Verordnung gelistet. Die Überwachung gilt für Einfuhren mit einem Nettogewicht von mehr als 2 500 Kilogramm. Der Ursprung der betroffenen Erzeugnisse bestimmt sich nach Art. 60 des Zollkodex der Union (Stichwort: nichtpräferenzieller Ursprung – [ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1]). Ursprungserzeugnisse Norwegens, Islands und Liechtensteins sind von der Maßnahme ausgenommen.Nach der jetzt eingeführten Überwachung ist die Überführung der betroffenen Eisen- und Stahlerzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Union von der Vorlage eines von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats (in Deutschland: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA) ausgestellten Überwachungspapiers abhängig. Einzelheiten zur Anwendung bzw. Beantragung eines Überwachungspapiers sind in Art. 2 der jetzt erlassenen Durchführungsverordnung geregelt. Anzumerken ist, dass ein von den zuständigen Behörden ausgestelltes Überwachungspapier überall in der Union gültig ist

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt.