Neues Merkblatt zu Zollanmeldungen veröffentlicht.

die Finanzverwaltung stellt Ihnen ab sofort ein neues Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen zur Verfügung.
Das Merkblatt gilt ab dem 1. Mai 2016 und berücksichtigt die weitreichenden Änderungen des Unionszollkodex und seiner Durchführungsrechtsakte.

Die für Sie wohl wichtigste und umfangreichste Änderung des Merkblatts zu Zollanmeldungen betrifft die Anpassung des Merkblatts an die neuen Rechtsgrundlagen.
Das hat zur Folge, dass das Merkblatt erst ab 1. Mai 2016 gilt – parallel zur Anwendung des UZK und seiner Durchführungsrechtsakte.

Des Weiteren berücksichtigt das Merkblatt die Erweiterung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren und des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr auf Mazedonien, Serbien und die Türkei.

Mit Einführung der Generalzolldirektion haben sich zudem einige Zuständigkeiten geändert

 

Die Anpassung des Merkblatts an die neue Rechtslage ist zum Beispiel beim Umfang der Verantwortlichkeit von Anmelder bzw. seinem Vertreter relevant: Nach Art. 15 Abs. 2 UZK übernehmen Anmelder und ggf. sein Vertreter die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Anmeldung oder Mitteilung enthaltenen Angaben.

 

Merkblatt zur Zollanmeldung:

 

Quelle: Zoll.de