Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Gerät zum Aufnehmen und Aufzeichnen von Videobildern – Einreihung nach 8525 80 99

Durchführungsverordnung (EU) 2016/664 der Kommission vom 26. April 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 19.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Ein tragbares batteriebetriebenes Gerät zum Aufnehmen und Aufzeichnen von Videobildern, mit Abmessungen von etwa 10 × 5 × 2 cm und einem Gewicht von etwa 120 g, bestehend aus:

 

einer Kameralinse,

einer Flüssigkristallanzeige mit einer Diagonale von etwa 5 cm (2 Zoll),

einem Mikrofon,

einem Lautsprecher,

einem Prozessor,

einer internen Lithium-Ionen-Batterie,

einem internen Speicher mit einer Kapazität von bis zu 8 GB,

einem integrierten (Flip-out-)USB-Anschluss,

einem HDMI-Ausgang,

einem integrierten CMOS-Bildsensor.

 

Das Gerät verfügt über eine zweistufige digitale Zoomfunktion. Mit dem Gerät können Videobilder mit einer Auflösung von 1 280 × 720 Pixel und einer Bildfrequenz von 30 Bildern pro Sekunde für eine Dauer von maximal zwei Stunden aufgezeichnet werden. Standbilder können mit dem Gerät nicht aufgenommen werden.

 

Die mit dem Gerät aufgezeichneten Videobilder können entweder über die integrierte USB-Schnittstelle an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder über ein Micro-HDMI-Kabel an ein Fernsehgerät übertragen werden.

 

Bei Gestellung können über die integrierte USB- Schnittstelle auch Videodateien von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine an das Gerät übertragen werden. Das Gerät kann auch als Wechseldatenträger verwendet werden.

 

Einreihung nach 8525 80 99

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt.