Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – sog. Mischpult – Einreihung nach 8543 70 90

Durchführungsverordnung (EU) 2016/663 der Kommission vom 26. April 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 16.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine elektronische Maschine, die als Audio-Schnittstelle oder Tonmischer dient (sog. Mischpult/Analog-Digital-Wandler/Vorverstärker), mit Abmessungen von etwa 48 × 18 × 9 cm. Sie besteht aus Sound- und Effektprozessoren, einem Analog-Digital- und Digital-Analog-Wandler sowie einem Mikrofonverstärker in einem Gehäuse mit Bedienungs- und Anzeigeelementen sowie verschiedenen analogen, optischen und digitalen Ein- und Ausgängen und FireWire-Anschlüssen.

Die Maschine weist die folgenden wesentlichen technischen Merkmale auf:

Verbindung über FireWire/USB 2.0 (Möglichkeit zum Anschluss an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine),

28-Eingang-Mischpult mit DSP-Effekten,

spezielle Mischsoftware,

separate Kopfhörerbuchsen an der Vorderseite mit jeweils unabhängiger Lautstärkeregelung und

LED-Statusanzeige an der Vorderseite.

 

Die Maschine ist für die digitale Musikproduktion im Tonstudio oder live auf der Bühne bestimmt. Sie kann in Verbindung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder im Standalone- Modus betrieben werden.

 

Bei Verwendung der Maschine mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine dient sie zur Umwandlung und Verarbeitung von Audiosignalen aus externen Audioquellen und zur Vorverstärkung von Mikrofonsignalen. Im Standalone-Betrieb kann die Maschine als Mischpult mit integrierten Effekten verwendet werden.

 

Einreihung nach 8543 70 90

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt.