Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – sog. Mischpult – Einreihung nach 8543 70 90
Durchführungsverordnung (EU) 2016/663 der Kommission vom 26. April 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 16.
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
Eine elektronische Maschine, die als Audio-Schnittstelle oder Tonmischer dient (sog. Mischpult/Analog-Digital-Wandler/Vorverstärker), mit Abmessungen von etwa 48 × 18 × 9 cm. Sie besteht aus Sound- und Effektprozessoren, einem Analog-Digital- und Digital-Analog-Wandler sowie einem Mikrofonverstärker in einem Gehäuse mit Bedienungs- und Anzeigeelementen sowie verschiedenen analogen, optischen und digitalen Ein- und Ausgängen und FireWire-Anschlüssen.
Die Maschine weist die folgenden wesentlichen technischen Merkmale auf:
Verbindung über FireWire/USB 2.0 (Möglichkeit zum Anschluss an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine),
28-Eingang-Mischpult mit DSP-Effekten,
spezielle Mischsoftware,
separate Kopfhörerbuchsen an der Vorderseite mit jeweils unabhängiger Lautstärkeregelung und
LED-Statusanzeige an der Vorderseite.
Die Maschine ist für die digitale Musikproduktion im Tonstudio oder live auf der Bühne bestimmt. Sie kann in Verbindung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder im Standalone- Modus betrieben werden.
Bei Verwendung der Maschine mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine dient sie zur Umwandlung und Verarbeitung von Audiosignalen aus externen Audioquellen und zur Vorverstärkung von Mikrofonsignalen. Im Standalone-Betrieb kann die Maschine als Mischpult mit integrierten Effekten verwendet werden.
Einreihung nach 8543 70 90
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt.