Kombinierte Nomenklatur – Änderungen in den Erläuterungen

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 357 vom 29.9.2016, S. 5.

In den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (ABl. C 76 vom 4.3.2015, S. 1) wurde Anhang A zu Kap. 27 (METHODE ZUR BESTIMMUNG DES GEHALTS AN AROMATISCHEN BESTANDTEILEN IN ERZEUGNISSEN, DEREN DESTILLATIONSENDPUNKT ÜBER 315 °C LIEGT) überarbeitet und neu gefasst.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Spielzeugzusammenstellung bestehend aus Matte und Spezialstift – Einreihung nach 9503 00 70

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1320 der Kommission vom 26. Juli 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 209 vom 3.8.2016, S. 1.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Matte und ein „Spezialstift“, zusammen für den Einzelverkauf aufgemacht.

 

Die Matte ist rechteckig und besteht aus zwei Gewebelagen, die entlang der Ränder miteinander vernäht sind.

Die obere Lage ist ein Gewebe aus Spinnstoffen mit entlang der Ränder aufgedruckten zeichentrickfigurartigen Bildern. In der Mitte sind die bunten Aufdrucke mit einem weißen chemischen Stoff beschichtet, der bei Nässe transparent wird, sodass die bunten Aufdrucke auf dem Gewebe sichtbar werden und nasse Finger beispielsweise farbige Spuren hinterlassen. Sobald der Spinnstoff getrocknet ist, verschwinden die Farben wieder unter der weißen Beschichtung.

Der „Spezialstift“ aus Kunststoffen wird zum „Schreiben“ auf der Matte verwendet, indem seine feuchte Spitze die Oberflächenbeschichtung benässt. Der „Spezialstift“ kann mit Wasser wiederbefüllt werden.

Einreihung nach 9503 00 70

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Hängematte mit Gestell – Einreihung nach 9403 60 90

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1211 der Kommission vom 20. Juli 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur^; ABl. L 199 vom 26.7.2016, S. 3.

 

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware (sogenannte Hängematte mit Gestell) mit Abmessungen von etwa 380 × 120 × 140 cm. Die Ware besteht aus einem auf den Boden zu stellenden Gestell aus Holz, in das eine Hängematte aus Baumwollgewebe mit den Abmessungen 240 × 120 cm eingehängt ist. Die Schmalseiten der Hängematte sind an den Enden mit Holzstäben versehen und zur Befestigung am Gestell mit Schnüren ausgestattet.

Die Ware wiegt etwa 32 kg und ist für Personen mit einem Gewicht bis 150 kg ausgelegt.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

 

Kombinierte Nomenklatur – Änderungen in den Erläuterungen

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 273 vom 27.7.2016, S: 9.

Auf Seite 381 wird den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (ABl. C 76 vom 4.3.2015, S. 1) zur KN-Unterposition

„9503 00 Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art“ Weiterlesen