Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Klebstoff für die Druckindustrie – Einreihung nach 3909 40 00

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1645 der Kommission vom 7. September 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 245 vom 14.9.2016, S. 3.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware in Form unregelmäßiger, flacher, brauner, harter Bruchstücke (etwa 2 mm dick) oder Flocken, hergestellt aus

etwa 58-69 GHT Kiefernharz (auch Tallharz oder Kolofonium genannt),

etwa 1-4 GHT Maleinsäureanhydrid,

etwa 11-24 GHT unterschiedliche Phenole,

etwa 5,5-9 GHT Formaldehyd,

etwa 7-12 GHT Pentaerythritol.

 

Die Ware wird in einem mehrstufigen Verfahren hergestellt, das damit beginnt, dass Kolofonium und Maleinsäureanhydrid zu einem Kolofoniumaddukt umgewandelt werden. Durch Zugabe von Magnesiumoxid (als Katalysator für die folgenden Reaktionen), Phenolen und Formaldehyd entsteht ein polymerisiertes Harz. Schließlich werden freie Säuregruppen des Harzes nach Zugabe von Pentaerythritol verestert.

 

Die in Rede stehende Ware wird in der Druckindustrie als Klebstoff verwendet.

Einreihung nach 3909 40 00

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt