Kombinierte Nomenklatur – Änderungen in den Erläuterungen

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 334 vom 10.9.2016, S. 3.

Auf Seite16 der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (ABl. C 76 vom 4.3.2015, S. 1) wird in Kapitel 2 unter der Überschrift „Allgemeines” die folgende Nummer 6 angefügt:

 

„6. Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, die Konservierungsstoffe, Stabilisatoren oder Antioxidantien enthalten, die zugefügt wurden, um den Verderb dieser Erzeugnisse aufzuhalten, bleiben in diesem Kapitel.”

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt