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Kombinierte Nomenklatur – Neufassung der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kap. 15
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1638 der Kommission vom 6. September 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 244 vom 13.9.2016, S. 1.Die EU-Kommission hat in Teil II Kapitel 15 der Kombinierten Nomenklatur die Zusätzliche Anmerkung 2 neu gefasst. Die Neufassung tritt am 1.1.2017 in Kraft.
Die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kap. 15 definiert die Merkmale von ausschließlich durch Verarbeitung von Oliven gewonnenen Ölen, die in die Positionen 1509 und 1510 einzureihen sind. Grundlage ist die Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission (ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1), in der die physikalisch-chemischen und organoleptischen Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie Verfahren zur Beurteilung dieser Merkmale festgelegt sind. Diese Verfahren sowie die Grenzwerte für die Merkmale von Ölen werden unter Berücksichtigung eines Gutachtens von Chemie-Sachverständigen und im Einklang mit den Arbeiten im Rahmen des Internationalen Olivenölrats (IOR) regelmäßig aktualisiert.
Mit der Neufassung der Zusätzlichen Anmerkung 2 werden Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91, die bisher noch nicht im Wortlaut der Zusätzlichen Anmerkung berücksichtig sind, übernommen. Gleichzeitig werden in die Neufassung direkte Verweise auf die einschlägigen Teile der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 aufgenommen, womit sichergestellt wird, dass die einschlägigen Parameter in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 15 immer dem aktuellen Stand dieser Verordnung entsprechen. Mit der Neufassung zum 1.1.2017 wird auch der Einführung bestimmter neuer KN-Codes in Kapitel 15 ab Januar 2017 Rechnung getragen.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt