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Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Tonerkartusche – Einreihung nach 8443 99 90
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1354 der Kommission vom 5. August 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 215 vom 10.8.2016, S. 1.
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
Eine Ware (sogenannte Tonerkartusche), bestehend aus einem rechteckigen Kunststoffbehälter mit Abmessungen von etwa 11 × 11 × 7 cm, mit Toner gefüllt. An der Außenseite der Kartusche befinden sich Zahnrädchen, die eigens für die Verwendung in Verbindung mit bestimmten mechanischen Teilen eines bestimmten Druckers ausgelegt sind. Im Inneren ist die Kartusche mit einem rotierenden Mechanismus ausgestattet, der in Verbindung mit den Zahnrädchen funktioniert. Bei im Drucker eingelegter Tonerkartusche verhindert die rotierende Bewegung eine Verdichtung des Toners. Die Kartusche gibt den Toner durch elektrostatische Anziehung frei.
Einreihung nach 8443 99 90
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt