Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – sog. Videoinspektionsgerät – Einreihung nach 8525 80 91
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1761 der Kommission vom 28. September 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 269 vom 4.10.2016, S. 9.
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
Ein batteriebetriebenes Gerät (ein sogenanntes Videoinspektionsgerät), bestehend aus:
einer Bedieneinheit mit einem Steuerhebel, einer Aufzeichnungsvorrichtung, einem Steckplatz für Speicherkarten und einer Flüssigkristallanzeige (LCD) mit einer Bildschirmdiagonale von etwa 9 cm (3,5 Zoll),
einem flexiblen elektrischen Kabel mit einer Länge von 3 m und einem Durchmesser von etwa 7 mm,
einer Kamera,
LED-Leuchten.
Das Gerät ist dafür ausgelegt, hauptsächlich für die technische Inspektion von Hohlräumen verwendet zu werden. Es kann Videobilder aufnehmen und aufzeichnen. Die Bilder können in Echtzeit angesehen werden.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt
Einreihung nach 8525 80 91