Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Notenumlaufeinheit – Einreihung nach 8472 90 70

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1760 der Kommission vom 28. September 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 269 vom 4.10.2016, S. 6.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Ein Gerät, bestehend aus einem Banknotenlesegerät und Geldkassetten (sogenannte „Notenumlaufeinheit”), mit Gesamtabmessungen von etwa 10 × 24 × 44 cm.

Das Banknotenlesegerät verwendet optische Scan-Technologie zur Prüfung der Echtheit der Banknoten nach vordefinierten Spezifikationen.

Banknoten, die die Prüfung bestehen, werden in einer Geldkassette abgelegt. Hat die Geldkassette ihre Kapazität erreicht (in der Regel 30 Banknoten), werden die Banknoten automatisch sortiert und auf andere Geldkassetten mit einer Kapazität von in der Regel 300 Banknoten verteilt.

Das Gerät ermöglicht z. B. in Glücksspiel-, Verkaufs-, Park- und ähnlichen Automaten die Zahlung für die erhaltene Dienstleistung oder Ware.

Das Gerät ist auch zur Ausgabe von Banknoten imstande.

 

Das Gerät ist stets mit einem sogenannten „Hostcontroller” (liegt bei der Gestellung nicht vor) verbunden, der die vordefinierten Banknotenspezifikationen und den Fluss der Banknoten in die verschiedenen Geldkassetten regelt.

Einreihung nach 8472 90 70

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt