Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Hobby-Gewächshaus – Einreihung nach 7326 90 98

Durchführungsverordnung (EU) 2016/614 der Kommission vom 19. April 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 105 vom 21.4.2016, S. 11.

 

Eine Ware (sogenanntes „Hobby-Gewächshaus“), Abmessungen etwa 140 × 140 × 200 cm, die aus einem Stahlgestell besteht. Das Gestell enthält acht Regalböden, je vier auf jeder Seite, aus Metalldraht mit den Abmessungen von etwa 58 × 28 cm. Das Gestell ist auf allen Seiten mit einer flexiblen Kunststofffolie bedeckt, die an der Vorderseite eine aufrollbare Öffnung von etwa 86 × 145 cm hat. Die Öffnung kann mit einem Klettverschluss geschlossen werden. Die Struktur kann von einer Person betreten werden. Ihr Zweck ist die Lagerung von Pflanzen für längere oder kürzere Zeiträume (z. B. auf Märkten).

Einreihung nach 7326 90 98

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt.

Kombinierte Nomenklatur – Neue Zusätzliche Anmerkung 13 zu Kap. 22

Durchführungsverordnung (EU) 2016/533 der Kommission vom 31. März 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 89 vom 6.4.2016, S. 4.

In Teil II Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur wird mit Wirkung vom 26.4.2016 folgende Zusätzliche Anmerkung 13 angefügt:

Weiterlesen

Kombinierte Nomenklatur – Neue Zusätzliche Anmerkungen 3 und 4 zu Kap. 4

Durchführungsverordnung (EU) 2016/534 der Kommission vom 31. März 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 89 vom 6.4.2016, S. 6.

In Teil II Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur werden mit Wirkung vom 26.4.2016 folgende Zusätzliche Anmerkungen 3 und 4 angefügt:

Weiterlesen

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Kunststoff-Zeichenbrett zur Unterhaltung von Kindern – Einreihung nach 9503 00 95

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/302 der Kommission vom 25. Februar 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 21.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware in Form eines Kunststoff- Zeichenbretts mit Abmessungen von etwa 31 cm × 32 cm, mit einer in heller Farbe beschichteten magnetischen Kunststoffoberfläche zum Zeichnen und Löschen. Die Oberfläche ist von einem Kunststoffrahmen mit Haltegriffen eingefasst.

 

An dem Brett ist mit einer Schnur ein Zeichenstift mit Metallspitze befestigt, mit dem durch Druck auf die Oberfläche und Nutzung ihrer magnetischen Eigenschaften Bilder, Buchstaben usw. gezeichnet werden können. Im Kunststoffrahmen sind vier kleine magnetische Stempel aus Kunststoff lose abgelegt, mit denen Figuren auf die Oberfläche gedruckt werden können.

 

Das Löschen erfolgt durch Anheben der oberen Kunststoffschicht; der Mechanismus zum Anheben der oberen Schicht ist im unteren Teil des Zeichenbretts angebracht und unterbricht die magnetische Wirkung.

Die Ware ist zur Unterhaltung von Kindern bestimmt.

Einreihung nach 9503 00 95

Quelle:Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt.

Rettungsdecken sind keine Decken aus synthetischen Chemiefasern. – 4818 9090 00

Mit Urteil vom 04.09.2015 (Az.: 4 K 122/ 14) hat das Finanzgericht Hamburg über die Einreihung von Rettungsdecken entschieden. Diese werden nicht als andere Decken aus synthetischen Chemiefasern in die Position 6301 4090 KN eingereiht, sondern als Einmaldecke für chirurgische, medizinische oder hygienische Zwecke, in Aufmachung für den Einzelverkauf der TARIC-Code-Nr. 4818 9090 00 zugeordnet.

Weiterlesen

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Innenrollo aus Gewirken aus synthetischen Chemiefasern zum Einbau in das Türpaneel eines bestimmten Kraftfahrzeugs – Einreihung nach 6303 12 00

Durchführungsverordnung (EU) 2016/137 der Kommission vom 26. Januar 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 27 vom 3.2.2016, S. 1.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht: Weiterlesen