Einreihung einer Calcium-Brausetablette

Mit Urteil vom 17. Februar 2016 (Az.:C-124/15) entschied der EuGH über die Einreihung einer Calcium-Brausetablette. Calciumtabletten mit einer empfohlenen Tagesdosis von 1500 mg sind als Arzneiwaren in die Unterposition 3004 9000 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen.

 

Arzneimittel müssen unterschiedliche Kriterien erfüllen.

Der EuGH hatte zu entscheiden, ob die Calcium-Brausetabletten als Arzneiwaren der Unterposition 3004 9000 der KN oder als Lebensmittelzubereitung der Unterposition 2106 9092 der KN einzureihen wären. Zur Abgrenzung zwischen beiden Unterpositionen zog das Gericht zunächst Anmerkung 1 zu Kapitel 30 KN heran. Diese stellt unterschiedliche Kriterien dafür auf, wann ein Präparat als Arzneimittel einzureihen ist. Dazu gehören spezifische Angaben auf dem Beipackzettel, die etwa über die enthaltende Wirkstoffmenge, die empfohlene Tagesdosis und die Art der Anwendung Aufschluss geben. Es bestand kein Zweifel, dass das streitgegenständige Präparat diese Anforderungen erfüllte. Allerdings muss die empfohlene Tagesdosis bei Präparaten auf Mineralstoffbasis deutlich höher sein als die zur Erhaltung der Gesundheit normalerweise erforderliche Tagesdosis

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Quelle EuGH