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Kombinierte Nomenklatur – Neue Zusätzliche Anmerkungen 3 und 4 zu Kap. 4
Durchführungsverordnung (EU) 2016/534 der Kommission vom 31. März 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 89 vom 6.4.2016, S. 6.
In Teil II Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur werden mit Wirkung vom 26.4.2016 folgende Zusätzliche Anmerkungen 3 und 4 angefügt:
3. Zu Milch und Milcherzeugnissen des Kapitels 4 gehören auch Molkereipermeate, die als Milcherzeugnisse durch einen hohen Gehalt an Lactose gekennzeichnet sind und durch Entzug von Milchfetten und Milcheiweißen aus Milch, Molke, Rahm und/oder süßer Buttermilch und/oder aus ähnlichen Rohstoffen durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren gewonnen werden.
4. Für die Zwecke der Unterpositionen 0404 10 und 0404 90 gilt Folgendes: Milchpermeat und Molkenpermeat können analytisch durch das Vorhandensein von Stoffen (z. B. Milchsäure, Lactate und Glykomakropeptide), die mit der Molkenherstellung zusammenhängen, unterschieden werden.
Zu Unterposition 0404 10 gehört ‚Molkenpermeat’, ein Erzeugnis mit in der Regel leicht säuerlichem Geruch, das durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren aus Molke oder Mischungen natürlicher Molkenbestandteile gewonnen wird.
Das Vorhandensein von Stoffen, die mit der Herstellung von Molke zusammenhängen (z. B. Milchsäure, Lactate und Glykomakropeptide), ist eine Voraussetzung für die Einreihung von Molkenpermeaten in diese Unterposition.
Zu Unterposition 0404 90 gehört ‚Milchpermeat’, ein in der Regel nach Milch riechendes Erzeugnis, das durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren aus Milch gewonnen wird. Das mengenmäßig begrenzte Vorhandensein oder das Fehlen von Milchsäure und Lactaten (höchstens 0,1 GHT in pulverförmigen Milchpermeaten oder höchstens 0,015 GHT in flüssigen Milchpermeaten) sowie das Fehlen von Glykomakropeptiden sind Voraussetzungen für die Einreihung von Milchpermeaten in Unterposition 0404 90.
Lactate sind nach dem Verfahren ISO 8069:2005 und Labmolke (d. h. das Vorhandensein von Kaseinmakropeptiden wie Glykomakropeptide) nach dem Verfahren des Anhangs XII der Verordnung (EG) Nr. 273/2008 der Kommission nachzuweisen.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt.