Kombinierte Nomenklatur – Änderungen in den Erläuterungen

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 121 vom 6.4.2016, S. 3.

Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (ABl. C 76 vom 4.3.2015, S. 1) werden nach dem Wortlaut der Erläuterung zur KN-Unterposition „3403 19 90 andere” (Seite 167) wie folgt ergänzt:

„Hierher gehören unter anderem Zubereitungen auf der Grundlage von synthetischen Schmierstoffen. Es handelt sich insbesondere um Zubereitungen auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden Bestandteile:

Polyalphaolefine oder Polyisobutylene, von denen bei der Vakuumdestillation bei 300 °C — bezogen auf 1 013 mbar — weniger als 60 RHT übergehen,

langkettige Alkylaromaten,

Ester,

Polyglycole,

Silicone.”

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 121 vom 6.4.2016, S. 3.

 

In den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (ABl. C 76 vom 4.3.2015, S. 1) erhält die Erläuterung zur KN-Unterposition „0802 90 50 Pinienkerne” (Seite 53) folgende Fassung:

„0802 90 50 Pinienkerne (Pinus spp.)

Hierher gehören Pinienkerne (Früchte der Gattung Pinus, z. B. Pinus pinea, Pinus cembra und Pinus koraiensis), auch in ihren Zapfen.”

Außerdem wird die die Erläuterung zur KN-Unterposition „0802 90 85 andere” auf der Seite 53 gestrichen.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 121 vom 6.4.2016, S. 4.

 

In den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (ABl. C 76 vom 4.3.2015, S. 1) wird nach dem letzten Absatz der Unterposition „2403 99 90 — andere” (Seite 109) ein Text zu folgenden Themen eingefügt:

ANHANG A – RAUCHTEST FÜR TABAK UND TABAKWAREN und

ANHANG B – VERFAHREN DER PARTIKELGRÖSSENBESTIMMUNG DURCH SIEBUNG DER PROBE

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt.