Kombinierte Nomenklatur – Neue Zusätzliche Anmerkung 13 zu Kap. 22

Durchführungsverordnung (EU) 2016/533 der Kommission vom 31. März 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 89 vom 6.4.2016, S. 4.

In Teil II Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur wird mit Wirkung vom 26.4.2016 folgende Zusätzliche Anmerkung 13 angefügt:

„13. Für die Zwecke der Unterpositionen 2202 90 11 und 2202 90 15 wird der Proteingehalt ermittelt, indem der nach der Methode gemäß Anhang III Teil C Nummern 2 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission  berechnete Gesamtstickstoffgehalt mit dem Faktor 6,25 multipliziert wird.”

 

Quelle:Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt.