Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Smartphone-Dockingstation – Einreihung nach 8537 10 99

Durchführungsverordnung (EU) 2016/615 der Kommission vom 19. April 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 105 vom 21.4.2016, S. 14.

 

Ein Gerät (sogenannte „Smartphone-Dockingstation”), bestehend aus folgenden Komponenten:

einem LCD-Farbbildschirm, 29,5 cm,

einem aufklappbaren Gehäuse mit zwei USB- Anschlüssen,

einer Tastatur mit einem Touchpad,

einer Aufnahmevorrichtung für ein Smartphone,

einem Netzanschluss für eine Spannung von nicht mehr als 1 000 V

eingebauten Lautsprechern.

 

Bei eingesetztem Smartphone wird der Akku aufgeladen, und das Gerät dient gleichzeitig als Eingabe-/Ausgabeeinheit für alle Funktionen des eingesetzten Smartphones.

 

Da das Gerät nicht mit einem Signalumsetzer ausgestattet ist, werden alle Signale unverändert aus dem eingesetzten Smartphone übernommen.

 

Das Gerät eignet sich nicht für den Anschluss an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine.

Einreihung nach 8537 10 99

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt.