Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Hobby-Gewächshaus – Einreihung nach 7326 90 98

Durchführungsverordnung (EU) 2016/614 der Kommission vom 19. April 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 105 vom 21.4.2016, S. 11.

 

Eine Ware (sogenanntes „Hobby-Gewächshaus”), Abmessungen etwa 140 × 140 × 200 cm, die aus einem Stahlgestell besteht. Das Gestell enthält acht Regalböden, je vier auf jeder Seite, aus Metalldraht mit den Abmessungen von etwa 58 × 28 cm. Das Gestell ist auf allen Seiten mit einer flexiblen Kunststofffolie bedeckt, die an der Vorderseite eine aufrollbare Öffnung von etwa 86 × 145 cm hat. Die Öffnung kann mit einem Klettverschluss geschlossen werden. Die Struktur kann von einer Person betreten werden. Ihr Zweck ist die Lagerung von Pflanzen für längere oder kürzere Zeiträume (z. B. auf Märkten).

Einreihung nach 7326 90 98

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt.