Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Kunststoff-Zeichenbrett zur Unterhaltung von Kindern – Einreihung nach 9503 00 95

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/302 der Kommission vom 25. Februar 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 21.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware in Form eines Kunststoff- Zeichenbretts mit Abmessungen von etwa 31 cm × 32 cm, mit einer in heller Farbe beschichteten magnetischen Kunststoffoberfläche zum Zeichnen und Löschen. Die Oberfläche ist von einem Kunststoffrahmen mit Haltegriffen eingefasst.

 

An dem Brett ist mit einer Schnur ein Zeichenstift mit Metallspitze befestigt, mit dem durch Druck auf die Oberfläche und Nutzung ihrer magnetischen Eigenschaften Bilder, Buchstaben usw. gezeichnet werden können. Im Kunststoffrahmen sind vier kleine magnetische Stempel aus Kunststoff lose abgelegt, mit denen Figuren auf die Oberfläche gedruckt werden können.

 

Das Löschen erfolgt durch Anheben der oberen Kunststoffschicht; der Mechanismus zum Anheben der oberen Schicht ist im unteren Teil des Zeichenbretts angebracht und unterbricht die magnetische Wirkung.

Die Ware ist zur Unterhaltung von Kindern bestimmt.

Einreihung nach 9503 00 95

Quelle:Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt.