Einreihung: Beim Produkt „Caramel Popcorn – Classic“ handelt es sich um aufgeblähte, gepuffte Maiskörner (Durchmesser bis zu 2 cm)

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/ Chemie) – 219. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 7. Mai 2021:

Warenbeschreibung:

1.     Beim Produkt „Caramel Popcorn – Classic“ handelt es sich um aufgeblähte, gepuffte Maiskörner (Durchmesser bis zu 2 cm), die mit einer glänzenden braunen, leicht klebrigen, unterschiedlich dicken, teils durchscheinenden Karamellschicht überzogen sind. Das Erzeugnis schmeckt süß und salzig, nach handelsüblichem Popcorn und Karamell. Der Zuckergehalt beträgt 53,4 %.

2.     Das Produkt „Caramel Popcorn – Brezel“ enthält neben dem mit Karamell überzogenem Popcorn wie in 1., auch vereinzelte braune, extrudierte Stücke von Laugensalzbretzeln, die mit dem Popcorn vermischt und teilweise verklebt sind. Es schmeckt süß und salzig, nach handelsüblichem Popcorn mit Karamell und Brezeln, nach Art von Salzstangen. Der Zuckergehalt beträgt 51,3%

Beide Waren liegen in Aufmachung für den Einzelverkauf vor.

Einreihung / Begründung:

1.     Das Produkt mit der Bezeichnung „Caramel Popcorn Classic“ ist gepufftes Maiskorn, das mit einer dünnen Karamellschicht überzogen ist. Da die Karamellschicht zu dünn ist, um dem Produkt den Charakter einer Zuckerware zu verleihen, sollte das Erzeugnis als Popcorn der Position 1904 angesehen werden. Gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur wird das Erzeugnis in den KN-Code 1904 10 10 eingereiht.

2.     Das Produkt mit der Bezeichnung „Caramel Popcorn – Brezel“ ist ein mit Karamell überzogenes Popcorn, gemischt mit einigen braunen extrudierten Brezelstücken, die teilweise am Popcorn kleben. Den wesentlichen Charakter des Produkts verleiht das mit Karamell überzogene Popcorn, da es den größten Anteil der Mischung ausmacht. Deshalb ist die Ware gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in den KN-Code 1904 10 10 einzureihen.

(Stand: 08.07.2021)

Quelle: Zoll.de

Einreihung: Rohre, aus Aluminiumlegierung oder aus Kupfer, die für Klimaanlagen von Fahrzeugen bestimmt sind, um ein Kältemittel zu übertragen

rotokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 220. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 31. Mai bis 2. Juni 2021:

Warenbeschreibung:

Rohre, aus Aluminiumlegierung oder aus Kupfer, die für Klimaanlagen von Fahrzeugen bestimmt sind, um ein Kältemittel zu übertragen. Die fraglichen Rohre sind am Ende speziell geformt, um sie an andere Leitungen der Klimaanlage anzuschließen. Sie existieren in unterschiedlichen Längen.

Einreihung:

Die Waren sind in Anwendung der AV 1 und 6, Anmerkung 1 e) zu Kapitel 76 und dem Wortlaut der KN-Codes 7608, 7608 20 und 7608 20 89 in die Unterposition 7608 20 89 einzureihen.

Begründung:

Die Einreihung wird durch die HS-Erläuterungen zu Position 7608 (Absatz 5 / RZ. 09.0) gestützt, wonach die Position auch dann Rohre umfasst, wenn sie an den Enden mit Gewinde, Muffen, Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sind.

Die Einreihung als Teile einer Klimaanlage ist ausgeschlossen, da die Rohre aufgrund ihrer objektiven Eigenschaften nicht als ausschließlich oder hauptsächlich für die Verwendung mit dieser Ware erkennbar sind (siehe Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI und Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII).

(Stand: 08.07.2021)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Kraftfahrzeug (Kfz)-Ladesets.

Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts München vom 18. März 2021 Az: 14 K 2369/18

Tatbestand:

1. I. Die Beteiligten streiten über die zolltarifliche Einreihung von sog. Kraftfahrzeug (Kfz)-Ladesets.

2. Die Klägerin (…) führt regelmäßig u.a. sog. Ladeadapter, Ladekabel und Ladesets in die Europäische Union (EU) ein, mit denen mobile Geräte (z.B. Smartphones) über die in Kfz eingebauten Bordspannungsbuchsen (Zigarettenanzünder) mit Strom versorgt oder aufgeladen werden können.

8. Die Klägerin meldete die streitgegenständlichen Sendungen aus dem Zeitraum 2. Juli 2015 bis 19. Oktober 2015 unter der Tarifnummer: 8504 4090 20 an. Für diese Codenummer war eine Zollaussetzung aufgrund des Anhangs I zu Art. 1 der ab 1. Januar 2014 geltenden Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 (Amtsblatt der EU – ABl EU – Nr. L 354/201; im Folgenden: VO Nr. 1387/2013) vorgesehen. Die VO Nr. 1387/2013 wurde mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 durch die Verordnung (EU) 2015/982 des Rates vom 23. Juni 2015 geändert (ABl EU Nr. L 159/5; im Folgenden VO Nr. 2015/982). Weiterlesen

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 1208NEH01.06.2021
2.Position 1704NEH01.06.2021
3.Position 1904NEH01.06.2021
4.Position 2306NEH01.06.2021
5.Position 7608NEH28.06.2021
6.Position 8415NEH28.06.2021
7.Position 8504GE18.03.2021
8.VorbemerkungenListe01.01.2021
(Stand: 08.07.2021)

Quelle: Zoll.de

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 220. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 31. Mai bis 2. Juni 2021:

Warenbeschreibung:

Es handelt sich um ein digitales monokulares Nachtsicht-Infrarot-Fernglas mit 32G-Memory und integrierter Kamera- und Videokamerafunktion. Gemäß dem technischen Datenblatt verfügt die eingebaute Kamera über folgende Funktionen: a) drahtlose Verbindung mit dem Mobiltelefon und das Teilen von Bildern oder Videos; b) Aufnahme von Fotos und Videos mit Wiedergabefunktion; c) automatische Aufnahme von Bildern oder Videos in Echtzeit; d) Funktion als eigenständige Überwachungskamera. Das Gerät hat einen eingebauten 1,5-Zoll-Flachbildschirm, Fotos können mit Datum und Uhrzeit und GPS-ID versehen werden. Es ist in der Lage, mit einer Auflösung von 30mp (Fotos) bzw. 720p (Videos) aus einer Distanz von1300 ft bei der Jagd oder Beobachtung bei Nacht aufzunehmen. Weiterlesen

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 220. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 31. Mai bis 2. Juni 2021:

Warenbeschreibung:

Ein T-förmiges Kunststoffrohr, ausgestattet mit zwei Kunststoffschwämmen mit Zellstruktur, die auf jeder Seite als Filter dienen, und einer zentralen Düse, das auf eine Tracheal-kanüle oder eine ähnliche medizinische Vorrichtung aufgesetzt wird (sog. künstliche Nase). Weiterlesen

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 220. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 31. Mai bis 2. Juni 2021:

Warenbeschreibung:

Ein röhrenförmiges Erzeugnis aus Kunststoff mit einer seitlichen Öffnung, sog. „Sprech-ventil“, bestehend aus einem Rückschlagventil mit einem Gleitring und einer Membran im Inneren. Weiterlesen

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 220. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 31. Mai bis 2. Juni 2021:

Warenbeschreibung:

Ein Einstechhohldorn aus Kunststoff (sog. „Spike“) mit einem Kanal, einem Griff, einem Luer-Konnektor und einer abnehmbaren Schutzkappe, der zum Durchstechen und Erreichen von Blut, Kochsalzlösung, Medikamenten oder Wasser in Beuteln, Flaschen oder Phiolen verwendet wird, die Teil eines Systems zum Übertragen von Flüssigkeit in verschiedenen Geräten sein kann (z. B. Befeuchter, Dialysesysteme, Blutzentrifugen usw.) oder zusammen mit anderen medizinischen Instrumenten bei der intravenösen Infusion oder der manuellen Zubereitung von Medikamenten verwendet werden. Weiterlesen

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 220. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 31. Mai bis 2. Juni 2021:

Warenbeschreibung:

Schnellladestation für Fahrzeuge

Es handelt sich um eine Schnellladestation zum Aufladen von Akkumulatoren elektrischer Kraftfahrzeuge mit eingebautem Stromrichter, der den Wechselstrom aus dem Stromnetz in Gleichstrom umformt. Sie ist für Dreiphasenwechselstrom aus dem Stromnetz mit einer Wechselstromeingangsspannung von 400 VAC und einer Gleichstromausgangsspannung von 20 bis 920 VDC und einer Stromstärke von 375 bis 500 Ampère geeignet; die Ladeleistung variiert von 175 kW bis einschließlich 350 kW. Die Ware besteht aus drei Haupteinheiten: einem Aggregat, einer Benutzereinheit und einer Kühleinheit und ist für den Einsatz an Autobahnen und Tankstellen vorgesehen. Diese Ladestation versorgt das Fahrzeug direkt mit Gleichstrom. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Leitsatz und Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19. März 2021, Az: 4 K 139/18 – Tarifierung eines als Zahnfüllstoff verwendeten Kapselsystems

Leitsatz

  1. Die AV 1 der Kombinierten Nomenklatur (KN) wird durch die Anmerkungen zu Abschnitt VI KN verdrängt.
  2. Die Anmerkung 3 zu Abschnitt VI KN geht in Bezug auf Warenzusammenstellungen den Anmerkungen 1 und 2 zu Abschnitt VI KN vor.
  3. Die Kriterien der Leitlinien der Kommission vom 11.04.2013 (ABl. Nr. C 105/1) gelten nicht für Warenzusammenstellungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt VI KN.
  4. Der Begriff der Warenzusammenstellung im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt VI KN setzt nicht zwei verschiedene, voneinander trennbare Waren voraus.

Die Beteiligten streiten um die Einreihung eines Erzeugnisses, das als Zahnfüllstoff verwendet wird.

Bei der Ware handelt es sich um ein Silberamalgam, das als Zahnfüllstoff verwendet wird. Es liegt in Form eines Kapselsystems vor, in dem die exakt dosierten Komponenten (A, B, C und D) gemischt und zu einer Zahnfüllung geformt werden. Zusammen mit der Gebrauchsinformation ist es zum Einzelverkauf aufgemacht. Die Klägerin regte eine Einreihung der Ware in die Unterposition 3006 4000 der Kombinierten Nomenklatur (KN) an.

Mit verbindlicher Zolltarifauskunft vom 05.11.2015 (XXX) reihte das beklagte Hauptzollamt die Ware nach ihrer Beschaffenheit als Amalgam in die Unterposition 2843 9010 KN ein. In ihrem hiergegen gerichteten Einspruch wandte die Klägerin ein, dass es sich bei der Ware um ein pharmazeutisches Erzeugnis, nämlich um „Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe“ handele, das in die Codenummer 3006 4000 einzureihen sei. Weiterlesen